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22.03.2021

Geänderte baden-württembergische CoronaVO ab 22. März 2021: Kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung erneut angepasst. Heute, am 22. März 2021 ist die geänderte CoronaVO in Kraft getreten und besagt: In der Physiotherapie ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann (also z.B. bei CMD-Behandlungen oder bei der Behandlung von Kindern bis zum 6. Lebensjahr). Hierfür hatte sich PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg intensiv beim Sozialministerium eingesetzt.

 

Was hat sich vom 08. März auf den 22. März 2021 geändert?

Die seit dem 08. März 2021 gültige CoronaVO legte fest, dass soweit

  • „eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal erforderlich.“ (CoronaVO vom 07. März 2021, § 14, Absatz 1, Nr. 6).

PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg stand daraufhin in intensivem Kontakt mit dem Sozialministerium, um zu erreichen, dass die Abgabe physiotherapeutischer Leistungen von obenstehender Regelung ausgeklammert wird, wie dies bereits in allen anderen Bundesländern der Fall war. Mit Erfolg, denn die aktuelle CoronaVO ab 22. März 2021 lautet nun wie folgt:

  • „6. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist ein Testkonzept für das Personal und für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,“ (CoronaVO vom 19. März 2021, § 14, Absatz 1, Nr. 6)

Hinweis: „Körpernahe Dienstleistungen“ (wie etwa Wellnessmassagen), die in Physiotherapiepraxen abgegeben werden, sind nicht von obenstehender Regelung ausgeklammert.

Die physiotherapierelevanten Änderungen ab 08. März 2021 hatten wir für Sie in folgender Meldung zusammengefasst: Neue baden-württembergische Coronaverordnung ab heute (Montag, 08. März 2021): Keine Änderung für Physiotherapiepraxen (Aber: Lockerungen in BaWü, auch beim Thema Wellnessmassagen) (Stand 08.03.2021)

 

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