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08.03.2021

Neue baden-württembergische Coronaverordnung ab heute (Montag, 08. März 2021): Keine Änderung für Physiotherapiepraxen (Aber: Lockerungen in BaWü, auch beim Thema Wellnessmassagen)

Nachdem sich Bund und Länder vergangene Woche auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt haben, hat die baden-württembergische Landesregierung entsprechend eine neue Coronaverordnung beschlossen, die am heutigen Montag, 08. März 2021 in Kraft tritt. Für Physiotherapiepraxen ändert sich nichts – Da aber einige Kolleg*innen in ihrem Leistungsspektrum Wellnessmassagen anbieten, informieren wir Sie, dass auch reine Wellnessmassagen nun wieder zulässig sind (abhängig vom Inzidenzwert!).

 

Was ist neu für Physiotherapeut*innen?

Ab dem 08. März 2021 dürfen u.a. Massagestudios wieder öffnen, also sind auch reine Wellnessmassagen in Physiotherapiepraxen wieder gestattet. Dies gilt jedoch nicht in Landkreisen, die dauerhaft über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen oder in denen an drei aufeinander folgenden Tagen der Wert auf über 100 steigt.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Informationen aus den FAQ des Staatsministeriums BaWü zu körpernahen Dienstleistungen (z.B. Massagestudios, also Wellnessmassagen):

  • „Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Angestellten muss ein Testkonzept vorliegen. Die Kontaktdaten der Kund*innen müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Eine Behandlung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt.

  • Auch bereits geimpfte Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen, da bis jetzt noch nicht eindeutig geklärt ist, ob geimpfte Personen das Virus weitergeben können oder nicht.

  • Der Schnelltest kann in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Private Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.“

Quelle: Internetseite Staatsministeriums Baden-Württemberg, Was gilt für (körpernahe) Dienstleistungen? (Stand 08.03.2021)

 

Wie ist der Inzidenzwert für meinen Landkreis?

Sie wollen Wellnessmassage anbieten und wissen nicht, ob in Ihrem Landkreis der maßgebende Wert überschritten ist? In dieser Pressemitteilung des Staatsministeriums Baden-Württemberg können Sie nachsehen, welche Stadt- und Landkreise eine 7-Tage-Inzidenz unter 35, zwischen 35 und 50, 50 und 100 oder 100 und 200 aufweisen (Stand 07.03.2021).

Bitte prüfen Sie dort den Wert Ihres Stadt- oder Landkreises – und Sie wissen, welche Dienstleistungen Sie auch zu Coronazeiten (wieder) rechtssicher abgeben können.

 

Was wird aktuell noch geklärt?

Die neue CoronaVO legt fest, dass soweit „eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal erforderlich.“ (CoronaVO vom 07. März 2021, § 14, Absatz 1, Nr. 6).
 
Da Patient*innen in allen anderen Bundesländern für medizinische Leistungen auch in diesen Fällen keinen Schnelltest benötigen, gehen wir davon aus, dass dies in BaWü ebenfalls so ist – sich diese Bestimmung also nicht auf Behandlungsleistungen, sondern allenfalls auf „körpernahe Dienstleistungen“ (wie etwa Wellnessmassagen), die in PT-Praxen abgegeben werden, bezieht. Wir sind hierzu jedoch noch in Klärung mit dem Sozialministerium und informieren baldmöglichst.

 

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