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04.05.2021

Sozialministerium informiert: Bescheinigung von betrieblicher Testung

Nach § 4a der zum 03. Mai 2021 geänderten baden-württembergischen Corona-Verordnung können Arbeitgeber*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Tests im Rahmen der betrieblichen Testungen auf das Coronavirus bescheinigen.

So muss sich z.B. ein*e Physiotherapeut*in, die/der negativ auf das Coronavirus getestet wurde und eine Bescheinigung des/der Praxisinhaber*in darüber erhalten hat, sich nicht ein zweites Mal am selben Tag testen lassen, um nach der Arbeit eine testpflichtige Dienstleistung wie z.B. Leistungen eines Frisörs in Anspruch zu nehmen.

Wichtig: Neben professionellen Schnelltests kann auch das Ergebnis von Selbsttests durch Arbeitgeber*innen bescheinigt werden. Allerdings nur, wenn die Test-Anwendung der Selbsttests von einer geeigneten Person überwacht wird!

Mehr zu den Kriterien einer geeigneten Person sowie weitere Details erfahren Sie direkt auf der Internetseite des Sozialministeriums: Landesregierung erweitert Testmöglichkeiten (Stand 03.05.2021)

 

Weitere Informationen

 

Service für Mitglieder

  • Sollten Sie Ihren Beschäftigten einen Nachweis über ein negatives Testergebnis ausstellen wollen, so können Sie dieses Formular verwenden: Formular Testnachweis (Der Downloadlink wird erst nach dem Mitgliederlogin sichtbar.)