Sozialministerium informiert: Bescheinigung von betrieblicher Testung
Nach § 4a der zum 03. Mai 2021 geänderten baden-württembergischen Corona-Verordnung können Arbeitgeber*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Tests im Rahmen der betrieblichen Testungen auf das Coronavirus bescheinigen.
So muss sich z.B. ein*e Physiotherapeut*in, die/der negativ auf das Coronavirus getestet wurde und eine Bescheinigung des/der Praxisinhaber*in darüber erhalten hat, sich nicht ein zweites Mal am selben Tag testen lassen, um nach der Arbeit eine testpflichtige Dienstleistung wie z.B. Leistungen eines Frisörs in Anspruch zu nehmen.
Wichtig: Neben professionellen Schnelltests kann auch das Ergebnis von Selbsttests durch Arbeitgeber*innen bescheinigt werden. Allerdings nur, wenn die Test-Anwendung der Selbsttests von einer geeigneten Person überwacht wird!
Mehr zu den Kriterien einer geeigneten Person sowie weitere Details erfahren Sie direkt auf der Internetseite des Sozialministeriums: Landesregierung erweitert Testmöglichkeiten (Stand 03.05.2021)
Weitere Informationen
Informationen zum Testen auf das Coronavirus (Überblicksseite des Sozialministeriums BaWü) (inklusive Merkblättern, falls ein Selbsttest oder Schnelltest positiv ausfällt)
Information zu Tests und Nachweisen im Arbeitsumfeld (Sozialministerium BWü, Stand 03. Mai 2021)
Baden-württembergische CoronaVO (mit Änderungen zum 03. Mai 2021)
Service für Mitglieder
Sollten Sie Ihren Beschäftigten einen Nachweis über ein negatives Testergebnis ausstellen wollen, so können Sie dieses Formular verwenden: Formular Testnachweis (Der Downloadlink wird erst nach dem Mitgliederlogin sichtbar.)
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