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08.09.2021

Sozialministerium BaWü informiert: Ab 15. September nur in Ausnahmen quarantänebedingte Entschädigung für Nichtgeimpfte

Da zwischenzeitlich in Baden-Württemberg genug Impfstoff vorhanden ist, kann jede erwachsene Person bis zum 15. September 2021 einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus erlangen. Wird dieses Impfangebot nicht wahrgenommen, so müssen Betroffene ab diesem Zeitpunkt im Quarantänefall damit rechnen, dass sie keine Erstattung für ihren Verdienstausfall erhalten.

Denn wenn die behördlich angeordnete Quarantäne durch eine Schutzimpfung hätte vermieden werden können, so bekommt die betroffene Person laut Bundesinfektionsschutzgesetz (§ 56, Absatz 1) keine Entschädigung.

Entsprechend informiert das Sozialministerium BaWü auf seiner Internetseite zu der Regelung und auch deren Ausnahmen:

„Wer das nun ausreichend verfügbare Impfangebot dennoch freiwillig verstreichen lässt, muss jedenfalls für Absonderungen, die zeitlich nach dem 15. September 2021 liegen, damit rechnen, nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vom Land Baden-Württemberg für den quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall später keine Entschädigung mehr zu erhalten. Dies gilt nicht, wenn eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn die Absonderung im Einzelfall trotz eines gültigen Status als immunisierte Person erfolgt.“

 

Weitere Infos

Nichtgeimpfte Personen müssen mit Ablehnung von Entschädigungsanträgen rechnen (Sozialministerium Baden-Württemberg, 02.09.2021)