Homepage: Mangelhafte Datenschutzerklärung stellt Wettbewerbsverstoß dar
Gehen nun also die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen mangelhaften Datenschutzerklärungen auf den Homepages los? Mit Beschluss vom 13. September 2018 hat das Landgericht Würzburg einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), als einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit gegen das Wettbewerbsrecht gewertet.
Kaum Abmahnungen wegen Rechtsunsicherheit
Nachdem die neue Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, wurde vielfach mit einer Abmahnwelle gerechnet – auch PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat deshalb ausdrücklich aufgefordert, eine datenschutzkonforme Datenschutzerklärung auf der Homepage zu verwenden, oder notfalls die Website kurzzeitig vom Netz zu nehmen.
Bislang ist eine solche Abmahnwelle glücklicherweise ausgeblieben ist. Vielleicht auch deshalb, weil es nicht klar gewesen ist, ob Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu werten sind und damit kostenpflichtig abgemahnt werden können.
Landgericht bemängelt Datenschutzerklärung
Das Landgericht Würzburg bejahte dies jetzt. In dem Fall wurde eine Rechtsanwältin abgemahnt. Ihre im Impressum enthaltene siebenzeilige Datenschutzerklärung erfülle nicht die Ansprüche der DSGVO. Das Gericht bemängelte, dass die Datenschutzerklärung keine Angaben
zum Verantwortlichen,
zur Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten und
zur Weitergabe von Daten über Cookies, Analysetools
mache. Vor allem aber enthielte die Seite aber
keine Belehrung über die Betroffenenrechte wie Widerspruchsrecht und Datensicherheit und
keinen Hinweis auf die Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Letztlich wurde kritisiert, dass die Homepage nicht verschlüsselt gewesen ist, was aber gefordert sei, da über ein Kontaktformular Daten erhoben werden können.
Verstöße gegen DSGVO stellen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dar
Das LG Würzburg wertet die Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Dadurch sei der Mitbewerber legitimiert gewesen, seine Ansprüche geltend zu machen. Der Beschluss ist bislang nicht rechtskräftig.
Ob die Rechtsprechung des Landgerichts Würzburg von anderen Gerichten geteilt werden wird, bleibt abzuwarten. Das sollte aber keinen Praxisinhaber davon zurückhalten, die eigene Webseite hinsichtlich der Anforderungen der DSGVO zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
Quelle: LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018 – AZ: 11 O 1741/18 UWG
Unsere Informationen zum Thema
Wer sicher gehen will, dass die Homepage den Anforderungen der DSGVO entspricht, findet hier die entsprechenden Informationen:
Informationsserie zum Datenschutz – Teil 6: Praxishomepage – Hinweise und Tipps!
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