Genesenenstatus – 3 oder 6 Monate?
Der 15.03.2022 rückt immer näher – und damit der Zeitpunkt, zu dem die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft tritt. Nachdem das Verwaltungsgericht Osnabrück bereits die Verkürzung des Genesenenstatus für unwirksam erklärt hat (wir haben hierzu berichtet, siehe Meldung vom 08.02.2022), folgt dem nun auch das bayerische Verwaltungsgericht Ansbach.
Entscheidung zu Gunsten der Genesenen
Auch das Verwaltungsgericht Ansbach hat den beiden Antragstellern Recht gegeben und deren Genesenenstatus wieder auf sechs Monate verlängert.
Das Verwaltungsgericht Ansbach begründet seinen Beschluss insb. damit, dass die Verweisung auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts nicht wirksam sei, Entscheidungen dieser Tragweite vielmehr weiterhin vom Gesetzgeber bzw. zumindest in einer Rechtsverordnung getroffen werden müssen (siehe Pressemitteilung Verwaltungsgericht Ansbach, 11.02.2022).
Bundesverfassungsgericht ebenfalls kritisch
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seinem Beschluss von letzter Woche, mit dem die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt wurde, mit der Verweisungstechnik in Bezug auf den Impf- oder Genensenennachweis beschäftigt.
In dem Beschluss heißt es wörtlich:
"Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet“.
Was können betroffene Physiotherapeut*innen tun?
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Osnabrück und Ansbach wirken nur zugunsten der dortigen Antragsteller – haben also keine Auswirkung auf den Genesenenstatus Anderer.
Betroffene Physiotherapeut*innen können mit selbstverständlich und mit offenkundig großer Erfolgsaussicht Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen und beantragen, ihren Genesenenstatus auf sechs Monate zu verlängern.
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