AOK Baden-Württemberg lässt Änderung des Ausstellungsdatums durch Ärzt*innen zu
Bisher hat die AOK Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, dass es unzulässig sei, dass ein Vertragsarzt bzw. eine Vertragsärztin bei einem Rezept, bei dem die Beginnfrist von 28 Tagen überschritten ist, das Ausstellungsdatum handschriftlich ändert, um so eine Behandlung des Patienten/der Patientin doch noch zu ermöglichen.
Wir hatten hierüber informiert und ausdrücklich gebeten, zu Ihrem Schutz vor Absetzungen in diesen Fällen auf die Ausstellung eines neuen Rezeptes zu bestehen.
Heute, am 29.06.2021, hat die AOK Baden-Württemberg mitgeteilt, dass man ab sofort auch seitens der AOK Baden-Württemberg nicht mehr die Ausstellung eines neuen Rezeptes fordert, sondern Rezepte, bei denen durch den Arzt bzw. die Ärztin das Ausstellungsdatum händisch geändert wurde, als Abrechnungsgrundlage dienen können.
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