Abfrage des Impf- bzw. Genesenenstatus von Beschäftigen in Physiotherapiepraxen
Müssen Beschäftigte in Physiotherapiepraxen ihren Arbeitgeber*innen offenlegen, ob sie geimpft oder genesen sind? Lesen Sie hier den aktuellen Sachstand.
Zwar fallen Physiotherapiepraxen nicht unter den mit Wirkung zum 15. September geänderten § 28a des Infektionsschutzgesetzes, gemäß dem Arbeitgeber*innen bestimmter Einrichtungen und Unternehmen den Corona-Impf- bzw. Genesenenstatus ihrer Beschäftigten erfragen dürfen, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite gesehen wird.
Doch die Änderung der baden-württembergischen Corona-Verordnung zum 16. September 2021 und die damit einhergehende Testpflicht (§ 18) für nicht geimpfte/nicht genesene Angestellte und Selbständige in der Warn- bzw. Alarmstufe hat zur Folge, dass in diesen Stufen eine Fragepflicht der Praxisinhaber*innen gegenüber ihren angestellten Mitarbeiter*innen und eine Auskunfts-/Nachweispflicht der Angestellten bezüglich des Impf- bzw. Genesenenstatus und erfolgter Testungen besteht. Freie Mitarbeiter*innen sind für sich selbst verantwortlich, insoweit hat der Praxisinhaber deshalb auch keine Frage- bzw. Testpflicht. Weitere Informationen zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier.
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