Damit gelten beispielsweise ab dem 01. April 2022 auch wieder die vertraglich vereinbarten Unterbrechungsfristen für alle Verordnungen. Einer Klarstellung bedurfte es allerdings beim Thema Gültigkeit der
preisen plus 10% Verordnung nach Muster 13, jedoch keine Prüfpflichten außer Beginn- und Unterbrechungsfristen Die Patient*innen sind von der Zuzahlung befreit Die ab 01.04.2021 gültige Preisliste der
rahmenvertraglichen Unterbrechungsfristen eingehalten sind – was zur Folge hat, dass Sie weder darauf achten müssen, dass die bei AOK, IKK, BKK und Knappschaft geltende maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen [...] von Rezepten zum 31.01.2021 hat es zu tun, wenn es sich um Rezepte handelt, bei denen die Unterbrechungsfrist durch Sie mit den rahmenvertraglich vereinbarten Unterbrechungsgründen begründet werden kann
Für Physiotherapie-Praxen sind bis zum 31. Dezember 2020 folgende Punkte von Bedeutung: Unterbrechungsfristen werden weiter nicht geprüft von den Kassen Nicht richtlinienkonformer Verordnungen können
ausgestellt wurden, entfällt seitens der Krankenkassen die Prüfung der Einhaltung der 14-tägigen Unterbrechungsfrist. Hier finden Interessierte die aktuelle Fassung der Empfehlungen (Stand: 02. Juli 2020). Lesen
Unterbrechungsfristen zwischen zwei Behandlungen Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.07.2020 müssen Physiotherapiepraxen wieder auf die Einhaltung der Unterbrechungsfristen achten. Der kassenseits [...] kassenseits artikulierte Verzicht auf die Einhaltung dieser Unterbrechungsfristen gilt dann nur noch für Verordnungen, die bis zum 30.06.2020 ausgestellt wurden bzw. werden. Beginnfrist Auch zum Thema r
Die Kassenverbände auf Bundesebene setzen die Prüfung der Unterbrechungsfristen aus, wenn die letzte Behandlung vor der Unterbrechung nach dem 17. Februar 2020 erfolgte. Für alle Verordnungen, die der
therapeutisch indizierte Unterbrechung in Abstimmung mit dem Arzt). Bitte beachten Sie auch die Unterbrechungsfristen (siehe Infoblatt „Wichtige Fristen bei Heilmittel-Verordnungen"). Vorsicht geboten bei Ve
Verordnung angegebenen Kontrolltermin – spätestens alle 28 Tage - beim Arzt erneut vorzustellen. Unterbrechungsfristen wie bei den anderen Krankenkassen üblich sind bei DGUV/BG nicht vorgesehen. Die Behandlung
jeweils neben der Empfangsbestätigung auf der Rückseite der Verordnung. Bei einer längeren Unterbrechungsfrist mit Datum und Handzeichen Ihrer Praxis ebenfalls auf der Verordnung. Sollten im Einzelfall