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19.06.2020

Zurück zur „Normalsituation“: Mehr Bürokratie und keine Videobehandlung ab dem 01. Juli 2020

Niemand wird sich darüber beschweren, dass die Coronakrise sich nach aktuellem Stand der Dinge so weit abschwächt, dass auch das Physiotherapie-Praxisleben sich normalisieren kann. Verbunden ist damit aber auch, dass die eine oder andere „Annehmlichkeit“, die Physiotherapeut*innen zu Coronazeiten hatten, nämlich insb. der Abbau bürokratischer Vorgaben, zum 01. Juli 2020 von den Kassenverbänden wieder zurückgenommen wird.

 

Unterbrechungsfristen zwischen zwei Behandlungen

Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.07.2020 müssen Physiotherapiepraxen wieder auf die Einhaltung der Unterbrechungsfristen achten.

Der kassenseits artikulierte Verzicht auf die Einhaltung dieser Unterbrechungsfristen gilt dann nur noch für Verordnungen, die bis zum 30.06.2020 ausgestellt wurden bzw. werden.

 

Beginnfrist

Auch zum Thema rechtzeitiger Behandlungsbeginn gilt: Bei Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.07.2020 muss dieser wieder beachtet werden.

Nur bei Verordnungen, die bis zum 30.06.2020 ausgestellt werden, verzichten die Kassen auf die Beachtung der Beginnfrist.

 

Rezeptänderung

Nur noch bis zum 30.06.2020 können Sie bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen selbst, also ohne Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt, vornehmen. Ab dem 01.07.2020 (Datum der Änderung) geht das nicht mehr und Änderungen bzw. Ergänzungen müssen wieder nach Maßgabe der Rahmenverträge erfolgen.

 

Teilabrechnung

Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen war bis zum 31.05.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) möglich. Die Schlussrechnung der nach dem 31.05.2020 noch nicht abgerechneten Leistungen kann auch darüber hinaus bei den Krankenkassen eingereicht werden. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen.

 

Videobehandlung

Videobehandlung geht ab dem 01.07.2020 nicht mehr – auch dann nicht, wenn das Rezept vor dem 01.07.2020 ausgestellt wurde.

Sie müssen deshalb entweder das betreffende Rezept abbrechen oder die verbleibenden Behandlungen in der Praxis bzw. im Falle einer HB-VO bei den Patient*innen durchführen.

 

Über die angepassten Empfehlungen der Kostenträger zum 01. Juli 2020 haben wir auch hier berichtet (Stand 15.06.2020).