Fragen-Antworten-Katalog: Fortbildungsverpflichtung für Physiotherapeuten
Seit 2008 ist es gesetzlich geregelt, dass sich Physiotherapeuten regelmäßig fortbilden müssen. Wir erklären Ihnen in einem Fragen-Antworten-Katalog, was die Fortbildungsverpflichtung konkret für Sie bedeutet.
1. Warum gibt es die Fortbildungsverpflichtung?
Die Fortbildungsverpflichtung ist nicht neu. Sie wurde vom Gesetzgeber mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz am 01.01.2004 verabschiedet und ist der ärztlichen Fortbildungsverpflichtung nachempfunden. Auch in der Vergangenheit gab es bereits (ebenfalls für alle physiotherapeutischen Mitarbeiter) eine Fortbildungsverpflichtung (vergleichen Sie § 4 Absatz 8 des Rahmenvertrags mit dem vdek in der Fassung vom 01.09.2002, beziehungsweise § 9 des Rahmenvertrages mit den Primärkassen vom 01.12.2002). Verstöße dagegen führten jedoch nicht zur Kürzung der Vergütung, sondern allenfalls zu einer Vertragsstrafe!
2. Wie ist der Begriff „Fortbildung“ definiert?
Mit dem Begriff Fortbildung sind Fort- und Weiterbildungen sowie Studiengänge gemeint. Im Rahmen der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung werden diese nach einem speziellen Schlüssel (Frage 19) bepunktet.
3. Wer legt die einzelnen Inhalte der Fortbildungsverpflichtung fest?
Der Gesetzgeber hat die Regelungskompetenz über die Inhalte der Fortbildungsverpflichtung zum einen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und zum anderen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelerbringer (BHV) zugewiesen. Letzterer gehört auch der Deutsche Verband für Physiotherapie (ZVK) e.V. an. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelerbringer haben auf Bundesebene Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Fortbildungspflicht erarbeitet. Auf Landesebene sind diese Rahmenempfehlungen Verhandlungsgrundlage für die Rahmenverträge mit den Ersatz- und den Primärkassenverbänden.
4. Seit wann gibt es die Fortbildungspflicht?
Für die Ersatzkassen und die LKK gilt die Fortbildungsverpflichtung seit 01.01.2008. Seit 01.01.2012 besteht auch eine Fortbildungsverpflichtung von Seiten der AOK und seit dem 01. Januar 2015 von Seiten der IKK/BKK/Knappschaft.
5. Für wen gilt die Fortbildungspflicht?
Die Fortbildungsverpflichtung gilt für Physiotherapeuten, die nach § 124 Absatz 2 SGB V zugelassen sind – also für Praxisinhaber. Darüber hinaus gilt sie für den Fachlichen Leiter einer Einrichtung, wenn die Kassenzulassung an diesen gebunden ist (zum Beispiel Zweitpraxis; Praxen in der Rechtsform einer juristischen Person, wie zum Beispiel der GmbH; Praxisinhaber kein Physiotherapeut). Bei Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen muss jeder Gesellschafter der Fortbildungspflicht nachkommen. Von der Fortbildungspflicht ausgenommen sind freie Mitarbeiter und Angestellte. Zwar müssen auch diese sich regelmäßig fachlich fortbilden – das wird durch die Rahmenverträge aber an anderer Stelle geregelt (siehe Frage 27).
6. Wie viele Fortbildungen muss ich machen?
Die Fortbildungspflichtregelung richtet sich nach den zwei Ausgangsparametern:
· Punktesystem
· Betrachtungszeitraum
Demnach müssen 60 Fortbildungspunkte (FP) in vier Jahren erworben werden. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit á 45 Minuten. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf den folgenden Betrachtungszeitraum ist nicht möglich. Denn die Laufzeit des Betrachtungszeitraums beginnt nach vier Jahren wieder von neuem, das heißt das Fortbildungspunktekonto wird wieder auf Null gesetzt. Es muss dann innerhalb der nächsten vier Jahre wieder mit 60 Fortbildungspunkten aufgefüllt werden – und so weiter.
7. Wann beginnt und endet der aktuelle Betrachtungszeitraum?
Bei den Ersatzkassen und der LKK ist am 31.12.2015 der zweite Betrachtungszeitraum für bereits zugelassene Praxen abgelaufen. Der aktuelle Betrachtungszeitraum geht vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2019.
Bei der AOK endete am 31.12.2015 der erste Betrachtungszeitraum für bereits zugelassene Praxen. Der aktuelle Betrachtungszeitraum läuft vom 01.01.2016 bis zum 31.12. 2019.
Bei der IKK/BKK/Knappschaft gilt die Fortbildungspflicht erst seit 01.01.2015. Daher läuft der aktuelle Betrachtungszeitraum nicht bis zum 31.12.2019, wie bei der AOK, den Ersatzkassen und der LKK, sondern nur bis zum 31.12.2018. Bis dahin muss der Praxisinhaber oder Fachliche Leiter 60 Fortbildungspunkte nachweisen, wenn es zu Prüfungen durch die IKK/BKK/Knappschaft kommt. Fortbildungen, die nach dem 01.01.2014 erworben wurden, werden allerdings angerechnet.
8. Wann beginnt der Betrachtungszeitraumes für später zugelassene Praxen?
Für Praxisinhaber, deren Praxis zu einem späteren Termin zugelassen wird, beginnt der Betrachtungszeitraum mit Datum der Zulassungserteilung (dies gilt jedoch nicht bei einer Praxisverlegung oder wenn der Praxisinhaber zuvor Fachlicher Leiter war).
Ein Beispiel:
Ein Physiotherapeut erhielt die Zulassung am 1. August 2012. Zu diesem Zeitpunkt beginnt der Betrachtungszeitraum für die Fortbildungsverpflichtung und läuft bis zum 31. Juli 2016. Danach (also ab dem 01.08. 2016) wird das Fortbildungspunktekonto auf Null gesetzt und der 4-Jahres-Fortbildungszyklus beginnt wieder von vorn. Nur Fortbildungen, die nach der Kassenzulassung begonnen werden, finden Anrechnung.
9. Gibt es Ausnahmen von der Stichtagsregelung bei umfangreichen Fortbildungen?
Bei umfangreichen Fortbildungen (zum Beispiel Zertifikatspositionen) werden in sich abgeschlossene Fortbildungsteile (Kurse) auf den Betrachtungszeitraum angerechnet, in den sie zeitlich fallen.
Ein Beispiel:
Ein zugelassener Physiotherapeut begann im Oktober 2015 seine Vojta-Zertifikatsfortbildung. Der A-Kurs startete am 15. Oktober 2014, der B- und der C-Kurs folgen im Februar 2016 und im Juli 2016. Für den B- und den C-Kurs werden Fortbildungspunkte für den Betrachtungszeitraum ab 2016 anerkannt, obwohl die Ausbildung vor diesem Betrachtungszeitraum begonnen hat. Grund hierfür: Es handelt sich bei den B- und C-Kursen um abgeschlossene Fortbildungsteile einer umfangreichen Fortbildung.
10. Werden frühere Fortbildungen anerkannt?
AOK:
Nach dem 01.01.2011 begonnene Fortbildungen werden zugunsten bereits zugelassener Praxen auf den Betrachtungszeitraum ab 01.01.2012 angerechnet, soweit die Anforderungen an die Fortbildung erfüllt werden.
IKK/BKK/Knappschaft:
Fortbildungen, die nach dem 01.01.2014 begonnen wurden, werden auf den Betrachtungszeitraum ab 01. Januar 2015 angerechnet, soweit die Anforderungen an die Fortbildung erfüllt werden.
11. Ist eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf den nächsten Betrachtungszeitraum möglich?
Nein, eine Übertragung von Fortbildungspunkten ist nicht möglich. Wer also innerhalb eines Betrachtungszeitraumes mehr als die geforderten 60 Fortbildungspunkte erwirbt, kann sich diese nicht für den nachfolgenden Betrachtungszeitraum anrechnen lassen.
Ein Beispiel:
Ein Praxisinhaber erwirbt innerhalb des ersten Betrachtungszeitraumes insgesamt 80 FP. Für den nächsten Betrachtungszeitraum fängt er trotzdem wieder bei 0 FP an, die übrig bleibenden 20 FP verfallen.
12. Kann ich Fortbildungspunkte „nachholen“?
Sollte innerhalb des 4-Jahres-Zeitraumes die erforderliche Punktzahl von 60 FP nicht erreicht werden, müssen die fehlenden Fortbildungspunkte selbstverständlich nachgeholt werden. Ansonsten droht die Kürzung der Vergütung. Kann der Therapeut die Fortbildungspunkte bei der Überprüfung durch die Krankenkasse nicht oder nur teilweise nachweisen, setzt ihm die Krankenkasse eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungspunkte werden nicht auf den laufenden, sondern nur auf den vergangenen Betrachtungszeitraum angerechnet. Ab Beginn der Nachfrist kann die Krankenkasse die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung pauschal um 7,5 Prozent des Rechnungsbetrages kürzen; nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser Prozentsatz. Bei Wiederholungsfällen gelten von Beginn an 15 Prozent. Keine Sanktionen gibt es, wenn die fehlenden Fortbildungspunkte vor Nachprüfung durch die Krankenkassen erworben werden (so genannte „tätige Reue“).
Ein Beispiel:
Ein Praxisinhaber erwirbt innerhalb des Betrachtungszeitraumes 48 FP. Vier Wochen nach Ablauf des Betrachtungszeitraums besucht er eine Fortbildungsveranstaltung, die ihm weitere 16 FP bringt. Weitere drei Wochen später bittet die AOK, die 60 FP nachzuweisen. Zwar hat der Praxisinhaber die 60 FP nicht innerhalb des 4-Jahres-Zeitraumes erworben, da er jedoch zum Zeitpunkt der Kassenanfrage diese 60 FP (48 + 16) nachweisen kann, gibt es keinerlei vertragliche oder sonstige Sanktionen.
Exkurs:
Können solche „nachgeholten“ FP dann auch auf den laufenden (neuen) Betrachtungszeitraum angerechnet werden? Eine „doppelte“ Anrechnung erfolgt selbstverständlich nicht, jedoch werden die Fortbildungspunkte, die für den letzten Betrachtungszeitraum nicht „verbraucht“ wurden, für den nachfolgenden Zeitraum angerechnet.
Ein Beispiel:
Wie vorstehendes Beispiel. Für den neuen Betrachtungszeitraum werden zwar nicht sämtliche 16 FP angerechnet, jedoch sehr wohl die „nicht verbrauchten“ 4 FP (benötigt wurden im Beispielsfall ja nur 12 FP).
13. Was passiert im Falle von Ruhezeiträumen wie Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheitszeiten etc.?
Überschreitet der Ruhezeitraum drei Monate, kann die Fortbildungsverpflichtung auf Antrag (unter Beifügung von entsprechenden Nachweisen) gegenüber den zulassenden Stellen (Krankenkassen) ausgesetzt werden. Dies gilt bei Mutterschutz, Elternzeit und Arbeitsunfähigkeit sowie für Zeiten ohne Zulassung. Wird ein Antrag auf Ruhen gestellt, verlängert sich der Betrachtungszeitraum um die entsprechende Zeit.
Ein Beispiel:
Eine Praxisinhaberin ging sechs Wochen vor der erwarteten Entbindung am 01.05.2015 in den Mutterschutz und direkt nach dem Entbindungstag zwei Jahre in Elternzeit. Es wird ein Antrag auf Elternzeit gestellt und der Betrachtungszeitraum um die Ruhezeit (sechs Wochen Mutterschutz, Entbindungstag und zwei Jahre Elternzeit) verlängert. Der Betrachtungszeitraum endet damit also anstatt am 31.12.2015 am 12.02.2018.
14. Unter welchen Voraussetzungen (Qualitätskriterien) werden Fortbildungen grundsätzlich bepunktet, also anerkannt?
Es werden nur Fortbildungen anerkannt, die bestimmten Qualitätsanforderungen hinsichtlich Dozenten und hinsichtlich der Fortbildungsinhalte entsprechen. Welche sind dies?
· Qualitätsgesichtspunkt „Dozent“
Dozenten müssen entweder eine abgeschlossene Ausbildung als Heilmittelerbringer, in einem benachbarten Fachgebiet (Medizin, Psychologie, Pädagogik etc.) oder eine für die Fortbildung geeignete anderweitige Berufsqualifikation aufweisen. Dazu wird eine Berufserfahrung (vollzeitig) von mindestens zwei Jahren im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt. Der Dozent kann sich auch über eine wissenschaftliche Tätigkeit im Heilmittelbereich oder der oben genannten Fachgebiete qualifizieren.
· Qualitätsgesichtspunkt „Inhalte“
Die Fortbildungen müssen inhaltlich dem Fachgebiet „Physiotherapie“ zugeordnet werden können und aktuelle Erkenntnisse vermitteln. Die Aktualität der Fortbildungsinhalte sollte insbesondere durch eine aussagefähige Literaturliste gekennzeichnet sein. Der Dozent muss eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der Fortbildungsinhalte in Form von Zeugnissen oder Bescheinigungen belegen können.
15. Welche Veranstaltungen werden als Fortbildung anerkannt?
Grundsätzlich sind Seminare, Workshops, Kurse sowie Vorträge anerkennungsfähige Veranstaltungen, sofern sie die Qualitätskriterien (siehe Frage 14) erfüllen. Fachkongresse mit nachweislichem inhaltlichem Bezug zur Physiotherapie werden mit maximal sechs Fortbildungspunkten pro Kongresstag, jedoch maximal mit 21 FP in vier Jahren angerechnet. Voraussetzung für die Anerkennung ist ein geregeltes Review-Verfahren (Ausschreibverfahren) der Vorträge und Referenten. Berufsbezogene Studiengänge werden mit 15 Fortbildungspunkten pro Studienjahr, jedoch höchstens 45 FP im 4-jährigen Betrachtungszeitraum angerechnet.
16. Ich habe gehört, dass nur abgeschlossene Fort-/Weiterbildungen anerkannt werden?
Das ist richtig! Allerdings steht eine Definition, wann eine Fort-/Weiterbildung „abgeschlossen“ ist, noch aus. Bei umfangreichen Fort-/Weiterbildungen werden auch einzelne, in sich geschlossene Fortbildungsteile (Kurse) anerkannt (siehe Frage 9).
17. Werden Fortbildungen im Bereich Prävention/Rehabilitation anerkannt?
Eine verbindliche Klärung gibt es hierfür noch nicht. PHYSIO-DEUTSCHLAND wird sich auch weiterhin dafür stark machen, dass auch Fortbildungen aus dem Bereich der Prävention und Rehabilitation anerkannt werden, wenn sie die Qualität der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe fördern beziehungsweise positiv beeinflussen. Denn Prävention und Rehabilitation zählen zu den Kernaufgaben jedes Physiotherapeuten gemäß § 8 MPhG.
PHYSIO-DEUTSCHLAND hat beschlossen, hier wie folgt zu verfahren:
In sich abgeschlossene und vom Thema her anerkennungsfähige Segmente (zum Beispiel Sensomotorik, posturale Kontrolle etc.) einer im Prinzip nicht anerkennungsfähigen Fortbildung (z.B. Hippotherapie) sollen anerkannt werden.Präventionskurse sollen unter Vorbehalt anerkannt, aber vorsorglich mit nicht mehr als 15 Fortbildungspunkten auf den Vier-Jahres-Zeitraum angerechnet werden können.
18. Werden auch Fortbildungen anerkannt, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, aber im Ausland besucht worden sind?
Das wird nur im Einzelfall zu entscheiden sein. Es ist aber fest davon auszugehen.
19. Wie viele Punkte bringen die unterschiedlichen Fortbildungsveranstaltungen?
· Grundsätzlich entspricht eine Unterrichtseinheit (45 Minuten) einem Fortbildungspunkt
· Fachkongress: Tages-Pauschale = 6 Fortbildungspunkte (siehe Frage 15)
· Fachkongress: halber Tag = 3 Fortbildungspunkte (siehe Frage 15)
· Physiotherapeutische Studiengänge: maximal 15 Fortbildungspunkte pro Jahr.
20. Gibt es irgendwelche Anrechnungsgrenzen?
Ja, mit dem Besuch von Fachkongressen können im vierjährigen Betrachtungszeitraum höchstens 21 Fortbildungspunkte, über ein Studium höchstens 45 Fortbildungspunkte angerechnet werden (siehe Frage 15).
21. Wie viele Fortbildungspunkte werden höchstens für einen Fortbildungstag anerkannt?
Je Fortbildungstag werden maximal 10 Fortbildungspunkte anerkannt.
22. Welche Fortbildungen werden grundsätzlich nicht anerkannt?
Nach heutigem Stand werden nachstehende Fortbildungen nicht angerechnet:
· Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorganisation
· Selbststudium
· E-Learning/IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV
· Referenten-/Dozententätigkeit
· Praxisinterne Fortbildungen
· Fortbildungen zu Methoden, die laut Heilmittel-Richtlinie von der Verordnung ausgeschlossen sind
· Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen
· Messeveranstaltungen und Ausstellungen
· Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
· Praxisgründungsseminare
· Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder juristischen Themen
· Seminare zu Abrechnungsfragen oder -verbesserung
23. Wie kann ich sicher sein, ob eine Fortbildung tatsächlich anerkannt wird?
Eine solche Sicherheit gibt es nur eingeschränkt. Denn es ist zurzeit nirgends ein offizielles und verbindliches Anerkennungs-/Akkreditierungs- oder gar Zertifizierungsverfahren vorgesehen. PHYSIO-DEUTSCHLAND konnte jedoch mit den Kassen vereinbaren, dass betroffene Praxisinhaber die Möglichkeit haben, diese Entscheidung durch einen Prüfungsausschuss auf Richtigkeit überprüfen zu lassen. Schließlich bleibt dem Praxisinhaber selbstverständlich die Möglichkeit, eine negative Entscheidung der Kasse sozialgerichtlich überprüfen zu lassen.
Für Fortbildungsveranstaltungen von PHYSIO-DEUTSCHLAND mit der Kennzeichnung „anerkennungsfähig“ garantiert der Verband die Anerkennung – und haftet für den Fall, dass keine Anerkennung durch die Krankenkasse erfolgt.
Für andere Anbieter, und dazu zählen auch andere Berufsverbände, kann PHYSIO-DEUTSCHLAND selbstverständlich keine Garantien übernehmen. Jeder Veranstalter ist aufgefordert, für seine Veranstaltungen Listen der Dozenten und der spezifischen Inhalte der Fortbildungen zu führen und aufzubewahren.
PHYSIO-DEUTSCHLAND rät ausdrücklich, sich durch den Anbieter die Anerkennungsfähigkeit im Vorhinein, und zwar unbedingt schriftlich, bestätigen zu lassen. Dann haftet auch dieser Anbieter.
24. Wer bescheinigt meine Fortbildungspunkte?
Fortbildungspunkte werden ausschließlich durch den Veranstalter bescheinigt. Da es noch immer viele Unsicherheiten auch auf Seiten der Veranstalter gibt, achten Sie bitte sorgfältig darauf, dass die Teilnahmebescheinigung
· das Thema,
· die Zahl der Unterrichtseinheiten
· die Zahl der Fortbildungspunkte
ausdrücklich ausweist. Sie können sich so viel nachträglichen Ärger sparen.
25. Was sind die Pflichten des Fortbildungsveranstalters?
· Dokumentation
Der Veranstalter hat für alle Veranstaltungen Teilnehmer- und Dozentenlisten nebst den qualitätsbegründenden Unterlagen (siehe Qualitätskriterien, Frage 14) zu führen. Die Aufbewahrungspflicht des Veranstalters hierfür beträgt 60 Monate.
· Evaluation
Die Veranstaltung muss durch Teilnehmerbögen evaluiert werden. Die Aufbewah-rungspflicht der Evaluationsbögen durch den Veranstalter beträgt ebenfalls 60 Monate.
· Verantwortlichkeit/Haftung
Es gibt kein Anerkennungsverfahren für die Fortbildungsangebote. Dass die Fortbildung den entsprechenden Kriterien entspricht, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Veranstalters. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Dozenten als auch die Fortbildungsangebote den entsprechenden Qualitätskriterien entsprechen.
PHYSIO-DEUTSCHLAND rät:
Achten Sie unbedingt darauf, dass auf den Teilnahmebescheinigungen ausdrücklich steht, welche Krankenkassen die Fortbildung anerkennen. Gegebenenfalls reicht auch aus, wenn es zum Beispiel heißt: „Anerkannt nach Rahmenempfehlungen Stand.......“ oder „Anerkannt nach Rahmenvertrag vom…“.
26. Wie und wann erbringe ich gegenüber den Krankenkassen den Nachweis meiner Fortbildungen?
Die Krankenkassen sind verpflichtet, die entsprechenden Nachweise bei Bedarf ausdrücklich von Ihnen anzufordern. Ist dies der Fall, legen Sie die gesammelten Bescheinigungen der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen den Kassen vor. Bisher sind uns keine Aufforderungen einer Krankenkasse gegenüber einer PT-Praxis bekannt, Fobi-Punkte nachzuweisen.
27. Müssen meine angestellten und freiberuflichen Mitarbeiter Fortbildungspunkte nachweisen?
Die gesetzliche Fortbildungspflicht gilt nur für den Zugelassenen bzw. seinen Fachlichen Leiter. Angestellte und Freie Mitarbeiter haben eine allgemeine rahmenvertragliche Fortbildungsverpflichtung, die wie folgt definiert ist:
· Ersatzkassen:
Therapeutisch tätige Mitarbeiter (gleich mit welchem Stundenumfang) haben sich beruflich mindestens alle 2 Jahre extern fachspezifisch fortzubilden. Der Nachweis über absolvierte Fortbildungen ist auf Anforderung des Berufsverbandes oder der Landesvertretung des vdek innerhalb eines Monats zu erbringen. Auch hierbei werden nur solche Fortbildungen akzeptiert, die auch im Rahmen der Fortbildungspflicht des Zugelassenen anerkannt werden.
Achtung: Der (zeitliche) Umfang der Fortbildungen der Mitarbeiter ist nicht definiert!
· AOK und IKK/BKK/Knappschaft
Auch hier ist auf entsprechende Nachforderung durch einen Berufsverband beziehungsweise einer Krankenkasse alle zwei Jahre eine fachspezifische Fort-/Weiterbildung nachzuweisen – Inhalte der Fort-/Weiterbildung und Umfang sind nicht definiert.
28. Welche Kürzungen drohen mir, wenn ich die notwendige Fortbildungspunktezahl nicht nachweise?
Die Kürzungen werden die Physiotherapeuten mit nicht zu knappen Honorarabschlägen treffen. Vorgesehen sind prozentuale „Kürzungen“ von den Kassenabrechnungen ab dem Zeitpunkt zu dem die Krankenkasse festgestellt hat, dass nicht genug Fortbildungspunkte erworben wurden. Diese Kürzung beträgt 7,5 Prozent der Abrechnungssumme. Sie erhöht sich ab dem 7. Monat nach Feststellung auf 15 Prozent, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Fortbildungspunkte nicht nachgeholt worden sind (siehe auch Frage 12).
Ein Beispiel:
Der 4-Jahres-Zeitraum läuft am 31. Dezember 2015 ab. Im Mai 2016 stellt eine Ersatzkasse fest, dass ein Fortbildungspunkt fehlt und nimmt deshalb von der Mai-Abrechnung einen Abschlag von 30,00 Euro vor (7,5 Prozent aus 400,00 Euro Rezeptabrechnung).
Achtung:
Der Physiotherapeut kann die Kürzung abwenden, wenn er Fortbindungspunkte aus dem Zeitraum 1. Januar bis Mai 2012 nachweist (siehe Frage 12, Stichwort: „tätige Reue“).
29. Gibt es auch Kürzungen, wenn in einer Gemeinschaftspraxis nicht alle Gesellschafter/Praxisinhaber die ausreichende Fortbildungspunktezahl nachweisen?
Ja, denn es reicht nicht aus, wenn nur einer von zwei oder mehr Praxisinhabern die Fortbildungsverpflichtung erfüllt. Ziel des Gesetzgebers war es, jeden Praxisinhaber (oder dessen Fachlichen Leiter) in die Fortbildungsverpflichtung einzubeziehen.
30. Gibt es eine Übergangsregelung für künftige Praxisinhaber?
Eine solche ist gesetzlich nirgends vorgesehen und auch mit den Ersatzkassen und der AOK nicht vereinbart – Fortbildungen, die vor einer Kassenzulassung absolviert wurden, sind unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung deshalb „wertlos“.
31. Ich beabsichtige, meine Praxis in zwei Jahren zu verlegen – was passiert mit den Fortbildungspunkten, die ich unter der alten Zulassung erwerbe?
Da der Betrachtungszeitraum an die Person und nicht an die Praxis gebunden ist, gehen die Punkte bei einer Praxisverlegung nicht verloren.
Achtung:
Das bedeutet aber auch, dass mit der Praxisverlegung kein neuer Betrachtungszeitraum beginnt.
32. Ich habe eine Zweitpraxis – was gilt bei Wechsel des Fachlichen Leiters hinsichtlich der Fortbildungspunkte?
Hier gilt dasselbe wie unter Frage 31: Die Fortbildungspflicht ist an die Person gebunden.
PHYSIO-DEUTSCHLAND rät:
Beim Wechsel des Fachlichen Leiters ist vom Praxisinhaber zukünftig also unbedingt darauf zu achten, dass der neue Fachliche Leiter seiner Fortbildungspflicht bereits innerhalb seines persönlichen Betrachtungszeitraumes nachgekommen ist.
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, beantworten wir Ihnen diese gerne unter 0711/925 41-0 oder per E-Mail an info(at)bw.physio-deutschland.de.
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