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Neuerungen bei der Verordnung physiotherapeutischer Leistungen ab dem 01. Januar 2017 - gemeinsamer Brief von PHYSIO-DEUTSCHLAND und VPT
In unseren Stuttgarter Geschäftsstellen von PHYSIO-DEUTSCHLAND und VPT gehen derzeit vor allem Anrufe zu folgenden Themen ein: Wie verhält es sich mit den neuen Regelungen zu den „besonderen Verordnungsbedarfen“ und den „langfristigen Heilmittelbedarfen“? Wieso verordnen die Ärzte weniger als zuvor? Und warum macht uns die Software, die für uns Therapeuten eigentlich ein Gewinn sein sollte, bei alledem noch zusätzlich ein Strich durch die Rechnung? Wir, PHYSIO-DEUTSCHLAND und VPT, haben deswegen ein Schreiben verfasst und mit der KV abgestimmt, das Sie gerne auch an Ihre verordnenden Ärzte weitergeben dürfen.
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
seit 01.01.2017 gelten für Vertragsärzte - selbstverständlich auch für Vertragsärzte, die an der haus-/ facharztzentrierten Versorgung nach §§73 b und 140a neu SGB V der AOK BaWü und weiterer Kassen teilnehmen - neue zwischen den Vertragspartnern auf Bundesebene abgeschlossene (KBV-GKV Spitzenverband sowie Gemeinsamer Bundesausschuss) Vereinbarungen für die Verordnung von Heilmitteln. Dies betrifft insbesondere Rezepturen im Bereich der sogenannten „Besonderen Verordnungsbedarfe“ und „Langfristiger Heilmittelbedarf“, die faktisch nicht in die Budgetierung veranlasster Leistungen (sog. Heilmittelbudget) bei den niedergelassenen Ärzten eingehen.
Der Bereich „Besondere Verordnungsbedarfe“ und „Langfristiger Heilmittelbedarf“ ist durch die Beschlüsse der o.g. Gremien deutlich erweitert worden. Ziel ist eine optimierte Versorgung schwerer kurz- oder langfristig erkrankten Patienten mit der Folge einer Reduktion der Regressgefährdung der Ärzte bei der Rezeptur von Heilmitteln aus diesem Bereich.
Intention dieser neuen Regelungen war und ist zusammenfassend:
Eine angemessene Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten, insbesondere chronisch oder schwer erkrankter Menschen, sicherzustellen.
Vertragsärzte, die medizinisch notwendige Heilmittelleistungen verordnen, vor Regressen zu schützen.
Durch Verwendung einer zertifizierten Software die Ausstellung von Heilmittelverordnungen formal zu erleichtern und Verordnungsfehler zu vermeiden.
Obwohl die KVBW die Vertragsärzte umfangreich in einer Sonderausgabe des „Verordnungsforums“ über die Neuerungen in der Heilmittelversorgung informiert hat (http://www.kvbawue.de/praxis/verordnungen/heilmittel/), sollen nach zahllosen und landesweiten Rückmeldungen aus Physiotherapiepraxen erhebliche Irritationen bei den Vertragsärzten auf dem Boden einer Softwareaktualisierung bestehen. Diese Aktualisierung, die das Ziel hat, Verschreibungsfehler EDV-gestützt rechtzeitig zu erkennen, scheint aber selbst noch fehlerhaft zu sein.
1. Fehler der Verordnungssoftware
Bedauerlicherweise soll die Verordnungssoftware teilweise fehlerhaft sein – auch wenn das angesichts der langen Vorlaufzeit, die die Softwarehersteller zur Entwicklung hatten, nicht so richtig nachvollziehbar ist.
Dass diese Verordnungssoftware teilweise fehlerhaft sein soll, bedeutet nun aber selbstverständlich nicht, dass nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien und des Heilmittelkataloges verordnet werden kann bzw. muss:
Natürlich können einem Patient, bei dem der Regelfall bereits ausgeschöpft ist und dem deshalb Verordnungen außerhalb des Regelfalls ausgestellt wurden, ab 01.01.2017 weiterhin Verordnungen außerhalb des Regelfalls ausgestellt werden.
Natürlich kann auch in 2017 eine zertifizierte krankengymnastische Behandlung (MT, Bobath, Vojta, PNF) verordnet werden, wenn dies lt. Heilmittel-Katalog möglich ist.
Natürlich kann eine Frequenz „von … bis“ vorgegeben werden, auch wenn die Verordnungssoftware vorgibt, eine fixe Behandlungsanzahl verordnen zu müssen.
Und natürlich kann ein Vertragsarzt, wenn er dies für medizinisch notwendig hält, in Ausnahmefällen auch weiterhin eine Doppelbehandlung verordnen – auch wenn die Software hierzu keine Vorgabe macht.
Die Physiotherapeutenverbände und die Kassenärztliche Vereinigung haben jede bis heute bekannt gewordene Fehlleistung dieser Softwareprodukte entweder an die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder direkt an die Softwarehersteller zur Fehlerbehebung gemeldet und werden auch künftig Fehlermeldungen an die zuständigen Stellen weitergeben.
2. Langfristiger Heilmittelbedarf und Besondere Versorgungsbedarfe
Um zugunsten betroffener schwer kranker Patienten eine medizinische Versorgung zu gewährleisten, wurden für das Jahr 2017 zusätzlich wesentliche und umfangreiche weitere besondere Verordnungsbedarfe und langfristiger Heilmittelbedarf in die Indikations-/Diagnosetabellen aufgenommen. Diese werden durch das Auftragen des ICD-10-Codes mit dem entsprechenden Indikationsschlüssel auf dem Heilmittelrezept gekennzeichnet.
a. Kosten für Verordnungen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, werden nicht dem Heilmittel-Verordnungsvolumen einer Arztpraxis hinzugerechnet und unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
In diesen Fällen muss auch nicht die Systematik der Erst-/Folgeverordnung eingehalten werden, sondern es kann sofort eine Verordnung außerhalb des Regelfalles ausgestellt werden. Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
Die Angabe eines zweiten ICD-10-Codes ist nicht erforderlich.
b. Beim Ausstellen von Verordnungen mit besonderen Verordnungsbedarfen ist die Systematik der Erst- und Folgeverordnung einzuhalten, bevor eine Verordnung außerhalb des Regelfalls ausgestellt werden kann.
Kosten von Verordnungen mit besonderem Verordnungsbedarf fließen zunächst in das ärztliche Verordnungsvolumen ein, werden aber grundsätzlich bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen entsprechend berücksichtigt.
Ein zweiter ICD-10-Code muss nur ausnahmsweise angegeben werden, wenn dies zur Anerkennung als besondere Verordnungsbedarfe ausdrücklich so vorgegeben ist.
Fazit:
Ja, Neuerungen sind gegeben und erfordern von allen Beteiligten, sich hierin einzuarbeiten. Dass diese Einarbeitungsphase durch angeblich fehlerhafte Verordnungssoftware zusätzlich erschwert wird, ist sehr bedauerlich, darf sich aber nicht zulasten der gesetzlich versicherten Patienten auswirken.
Der Verband steht in Kommunikation mit der KVBW, um Irritationen zwischen Heilmittelerbringern und Ärzten einvernehmlich zu beseitigen. Die KVBW nimmt diese Informationen in ihre Hotline der Verordnungsberatung auf.
Wir appellieren deshalb im Sinne aller Beteiligten, die gesetzlichen und kassenrechtlichen Vorgaben auch künftig zu beachten.
Lassen Sie bitte die den Ärzten und Physiotherapeuten anvertrauten gesetzlich versicherten Patienten nicht darunter leiden, dass Teile der Verordnungssoftware optimierbar sein sollen.
Nutzen Sie vielmehr zugunsten der von den Änderungen begünstigten Patienten die erweiterten Verordnungsmöglichkeiten und koppeln Sie sich mit den verschreibenden Ärzten zurück oder aber mit uns Ihrem Verband. Wir werden dann unmittelbar an die KVBW herantreten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael N. Preibsch Raymond Binder
Vorstand PHYSIO-DEUTSCHLAND BaWü VPT Landesgruppe BW
Ein Hinweis:
Mit der KVBW sind wir bezüglich dieser Themen wie oben geschrieben in ständigem Austausch. Dieser Brief ist mit der KVBW abgestimmt. Außerdem hat uns die KVBW zugesichert in Kürze in einem allgemeinen Anschreiben an alle Vertragsärzte die oben beschriebene Thematik noch einmal erklärend aufzugreifen. Wir nehmen die KVBW beim Wort!