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02.06.2020

Maskenpflicht in Praxen – Rechtslage verbindlich geklärt!

Die Corona-Verordnung zur Maskenpflicht in Praxen des baden-württembergischen Sozialministeriums vom 29. Mai 2020 legt die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auch in Physiotherapiepraxen fest. Diese Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung, also am 30. Mai 2020, in Kraft getreten.

 

Pflicht für Patient*innen

Laut der Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen (29. Mai 2020) müssen Patient*innen und ihre Begleitpersonen in der Praxis eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen. Dies gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr. Ausnahmen gelten, falls dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht zumutbar ist.

 

Pflicht für in der Praxis Tätige

Diese Pflicht gilt ebenso für die in der Physiotherapiepraxis tätigen Personen, insofern nicht sonstige Rechtsvorschriften weitere Verpflichtungen vorschreiben:

  • So müssen die Physiotherapeut*innen während der Behandlung der Patient*innen einen Mund-Nasen-Schutz (MNS = Medizinische Gesichtsmaske nach DIN EN 14683) anlegen.

  • Während der Behandlung am oder im Gesicht sowie über die Mund- oder Nasenöffnung müssen die Physiotherapeut*innen zu ihrem Schutz erhöhte Hygienemaßnahmen umsetzen (zum Beispiel Tragen einer FFP2-Maske). Auch für Patient*innen sind in diesen Fällen falls möglich zusätzliche Hygienemaßnahmen zu ergreifen (zum Beispiel Tragen einer FFP2-Maske durch die Patient*innen).

 

Weitere Informationen

Weitere Details sowie Informationen zur Verpflichtung, die Materialien als Praxis bereitzustellen, und für den Fall von Material-Engpässen finden Sie direkt in der Corona-Verordnung des Sozialministeriums.

Somit ist die Frage nach der Maskenpflicht in Physiotherapiepraxen, zu der wir in den Netzmeldungen vom 26.05.2020 und 07.05.2020 den Stand zum jeweiligen Zeitpunkt dargestellt hatten, jetzt rechtsverbindlich durch die Corona-Verordnung zur Maskenpflicht in Praxen geklärt.

Hinweis:

Nach Auffassung von PHYSIO-DEUTSCHLAND / Baden-Württemberg gilt diese vom Sozialministerium Baden-Württemberg definierte Maskenpflicht für Leistungen in sämtlichen Leistungsbereichen einer Physiotherapiepraxis – also auch für Leistungen im Bereich des medizinischen Trainings, von Kursen oder im Bereich Rehabilitationssport/Funktionstraining.