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26.05.2020

Die Mund-Nasen-Bedeckung – und die unterschiedliche Darstellung der Rechtslage

Müssen Therapeut*innen und/oder Patient*innen in einer Physiotherapiepraxis eine Mund-Nasen-Bedeckung (vor, während und/oder nach der Behandlung) tragen? Die Auffassungen differieren und verunsichern die Praxen – auch, weil die Berufsverbände die Rechtslage unterschiedlich kommunizieren.

 

1. Es gibt in BaWü keine Corona-Verordnung für Physiotherapiepraxen

Es gibt in BaWü mittlerweile für unterschiedliche Betriebe/Einrichtungen eine gesonderte Verordnung, in der auch zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung Klärung erfolgt ist.

Eine solche Verordnung gibt es für Physiotherapiepraxen gerade nicht – jedenfalls nicht in BaWü.

 

2. Was für andere Einrichtungen gilt, gilt (analog) auch für Physiotherapiepraxen?

Das scheint PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg eine völlig unzulässige Schlussfolgerung:

Wenn die Landesregierung BaWü oder wenn das zuständige Sozialministerium BaWü eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung machen wollte, dann wäre das längst erfolgt – genau das ist aber bis heute nicht passiert.

 

3. Vorgabe der Arbeits(schutz)gesetze

Diese wirken im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer – und andersherum.

Die Arbeits(schutz)gesetze begründen im Zweifel einen Anspruch des Arbeitnehmers, Mund-Nasen-Bedeckung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt zu bekommen und begründen im Zweifel einen Anspruch des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anweisen zu können.

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geben die Arbeits(schutz)gesetze aber nicht her.

 

4. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Auch die jüngste Mitteilung der BGW zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung kann eine solche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht begründen – selbstverständlich ist die Intention der BGW, zum Schutz aller Beteiligten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verlangen, aus verbandlicher Sicht absolut nachzuvollziehen.

Möglicherweise werden Ansprüche gegen die BGW verwirkt, wenn sich ein Therapeut oder Patient nachweislich (!) in der Praxis mit dem COVID-19-Virus infiziert – und begründet vorgetragen werden kann, dass sich diese Infizierung durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hätte vermeiden lassen.

Wobei schon ein bisschen erstaunlich ist, wie lange sich die BGW damit Zeit gelassen hat, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verlangen.

 

5. Fazit – nichts anderes hat PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg von Beginn an gesagt und geschrieben:

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nach Auffassung der meisten Fachleute eine der vielen Maßnahmen einer wirksamen Prophylaxe gegen eine Übertragung des COVID-19-Virus.

  • PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an.

  • Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Physiotherapiepraxis gibt es in Baden-Württemberg aber nicht – das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann deshalb nicht unmittelbar sanktioniert werden.