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15.04.2021

Zweite Änderung der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung

Am 13. April hat das Bundeskabinett die 2. Änderungsverordnung SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Auch Physiotherapiepraxen sind von den Änderungen betroffen. PHYSIO-DEUTSCHLAND hat für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengestellt:

  • Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann, sind vom Arbeitgeber mindestens zwei Mal pro Woche kostenlose Testmöglichkeiten anzubieten.

  • Die Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig ihrer Rechtsform. Die Testmöglichkeit ist allen Beschäftigten anzubieten, die nicht ausschließlich im Home-Office tätig sind.

  • Es kann sich bei den Tests um PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests handeln, die zur professionellen oder zur Selbstanwendung angeboten werden. Bitte beachten Sie: Die Kosten für selbstbeschaffte Antigentests können sich Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber – bei vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Tests bei der Kassenärztlichen Vereinigung erstatten lassen. Siehe hierzu auch unsere Meldung vom 01.04.2021.

  • Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Der Arbeitgeber muss nur die Beschaffung der Tests dokumentieren und mindestens vier Wochen aufbewahren.

  • Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von 30.000,- Euro.

Die Arbeitsschutzverordnung tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der nächsten Woche in Kraft. 

Sollten Sie Fragen zur neuen Arbeitsschutzverordnung haben, steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung. 

 

Service für Mitglieder

Sollten Ihre Beschäftigen das Testangebot nicht annehmen wollen, dann können Sie die Testablehnung mit folgender Vorlage dokumentieren: Muster Testablehnung (Downloadlink wird nach dem Mitgliederlogin sichtbar)