Wichtig: Ab dem 01. Januar 2021 nur noch Verordnungen auf neuem Verordnungsvordruck annehmen!

Bitten Sie Ihre Patient*innen stattdessen, sich vom betreffenden Arzt eine neue Verordnung auf dem korrekten Vordruck ausstellen zu lassen.
Wir warnen auch ausdrücklich davor, den offenkundig von einzelnen Ärzten vorgeschlagenen Weg zu gehen, erst einmal auf der Grundlage einer „alten“ Verordnung zu therapieren und sich dann zu einem späteren Zeitpunkt dieselbe Verordnung auf dem richtigen/neuen Verordnungsformular geben zu lassen, auf dessen Grundlage dann abgerechnet wird – kommt eine solche korrekte VO dann nicht oder wird dieses Procedere der Krankenkasse bekannt, tragen allein Sie die damit verbundenen Risiken.
Der Landesverband steht zum Thema Verordnungsformular selbstverständlich längst mit der KVBW in Kontakt. Auch bieten wir diesen Monat gemeinsam mit der KVBW zwei Veranstaltungen für Ärzt*innen zu den neuen Heilmittel-Richtlinien an, um auch so Informationslücken etwas entgegenzusteuern. Wir werden Sie weiter informieren.
Hinweis: Verordnungen, die im Jahr 2020 auf dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Verordnungsvordruck ausgestellt wurden, sind über den Jahreswechsel weiter gültig und können auch noch im Jahr 2021 abgegeben werden. Eine Zusammenfassung zum richtigen Umgang mit Verordnungen zum Jahresbeginn finden Sie hier.