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22.12.2020

Wichtig zum Jahresbeginn: richtiger Umgang mit Verordnungen

Am 01. Januar 2021 treten die neuen Heilmittel-Richtlinien Ärzte und Zahnärzte in Kraft. Für die vertragsärztliche Versorgung haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung zudem auf einen neuen Verordnungsvordruck verständigt. In dieser Meldung fassen wir wichtige Informationen zusammen.

Das Wichtigste in aller Kürze:

  • Verordnungen aus dem Jahr 2020 sind über den Jahreswechsel weiter gültig. Noch im Jahr 2020 verordnete Therapien können damit auch noch im Jahr 2021 abgegeben werden.

  • Mit Verordnungsdatum ab dem 01. Januar 2021 müssen alle Ärzte den neuen Verordnungsvordruck verwenden.

  • Bis zum Inkrafttreten des neuen Bundesrahmenvertrages gelten die aktuell gültigen Rahmenverträge mit den Krankenkassen weiter.

Neues Formular, aber nicht alle Felder darauf sind relevant

Das neue Muster 13 umfasst ab dem 01. Januar 2021 alle Heilmittelbereiche. Für viel Unruhe sorgt aktuell die Rückseite des neuen Formulars. Denn: Dort findet sich neben den gewohnten Feldern Datum, Maßnahme und Unterschrift des Versicherten ein neues Feld „Leistungserbringer“. Dieses Feld muss aktuell nicht ausgefüllt werden, da es dazu keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und den Physiotherapieverbänden gibt.

PHYSIO-DEUTSCHLAND und die weiteren Physiotherapieverbände lehnen den damit verbundenen bürokratischen Mehraufwand kategorisch ab. Eine Einigung zu diesem Punkt war mit den Kostenträgern bei den Verhandlungen zum neuen Bundesrahmenvertrag nicht zu erzielen. Nun entscheidet das Schiedsverfahren darüber.

Neue Heilmittel-Richtlinien bringen dauerhafte Erleichterungen

Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der neuen Heilmittel-Richtlinie.
Eine wichtige Neuerung für die Physiotherapiepraxen: Die bisherige Systematik der unterschiedlichen Verordnungsarten (Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalls) wird ab diesem Zeitpunkt abgeschafft. Das bedeutet: Ärzte müssen ab dem 01. Januar 2021 ausschließlich die Höchstverordnungsmenge je Verordnung beachten.

Ab 01. Januar 2021 verlängert sich außerdem die Frist des spätesten Behandlungsbeginns auf 28 Tage. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arzt einen dringlichen Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerkt (Behandlungsbeginn innerhalb von 14 Tagen).
Darüber hinaus entfallen ab dem 01. Januar 2021 die Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls endgültig für alle Kassen.

Rahmenverträge gelten weiter

Wann der neue Bundesrahmenvertrag in Kraft treten wird, ist aktuell noch offen und hängt vom weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens ab. Am 16. Dezember 2020 gab es einen ersten Erörterungstermin der Kostenträger und der maßgeblichen Physiotherapieverbände mit der Schiedsperson – siehe unsere Meldung dazu hier.

Bitte beachten Sie: Bis über die Details im neuen Bundesrahmenvertrag entschieden ist und damit der Vertrag dann in Kraft tritt, gelten die aktuell gültigen Rahmenverträge mit den Kostenträgern weiter.

Wichtig: Verordnung aus 2020 behalten ihre Gültigkeit

Zum Abschluss nochmals der Hinweis: Vor dem 1. Januar 2021 ausgestellte Heilmittelverordnungen behalten auch über den Jahreswechsel hinaus ihre Gültigkeit. Somit können im Jahr 2020 verordnete Therapien auch nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. So sieht es § 13 b "Übergangsregelung" der Heilmittel-Richtlinie vor.