Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
21.07.2020

Rückzahlung der Soforthilfe Corona: FAQ des Wirtschaftsministeriums informiert

Viele Praxisinhaber*innen fragen sich zurzeit: Muss ich die Soforthilfe Corona zurückzahlen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Der FAQ zur Soforthilfe Corona auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums gibt hierzu Auskunft.

Bereits in der Netzmeldung vom 22.06.2020 informierten wir darüber, dass eine möglichst umgehende und freiwillige Rückzahlung ratsam ist, wenn die Corona-Soforthilfe nicht oder nur teilweise für den dafür vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden musste, da der prognostizierte Liquiditätsengpass nicht eingetreten ist.

Sollte dies der Fall sein, so besteht laut Angaben in den FAQ des Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe eine unverzügliche Mitteilungspflicht:

  • „(…) Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung an die L-Bank und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass es auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen oder Entschädigungsleistungen zu einer Überkompensation kommen kann, für die eine Mitteilungspflicht besteht. Der Zuwendungsempfänger muss seiner Mitteilungspflicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nachkommen.(…)“

Die Details können Sie direkt in den FAQ des Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe nachlesen.

Wichtig: Falls Ihre Praxis die Soforthilfe Corona beantragt hat, so klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin, ob eine Rückzahlung angebracht ist. Auch bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder die Geschäftsstelle des Verbands.