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22.06.2020

Rückzahlung der Soforthilfe – eine erste Einschätzung von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg

Wie die zahlreichen Anfragen in der Verbandsgeschäftsstelle belegen, stellt sich vielen Praxisinhaber*innen, die Corona-Soforthilfe bei der IHK/LB-Bank beantragt und in aller Regel bewilligt bekommen haben, nun die Frage, ob die bewilligte Soforthilfe behalten werden darf oder bei Nichtinanspruchnahme zurückzuzahlen ist.

Soforthilfe war kein Geschenk der Landesregierung

Der Zuschuss war kein „Geschenk“ an die Unternehmer in Baden-Württemberg. Die Soforthilfe diente der Sicherung ihrer Existenz und der Überbrückung coronabedingter akuter Liquiditätsengpässe. PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat hierauf von Anfang an hingewiesen. „Man hatte dann einen Anspruch auf die Corona-Hilfe, wenn man die Anspruchsbedingungen für die Soforthilfe bei Antragstellung erfüllte und eine nachvollziehbare Prognose eines Liquiditätsengpasses vorlegen konnte“, so Michael Austrup, Vorsitzender von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg.

Prognostizierter Liquiditätsengpass bedeutet: Wenn man die berechtigte Sorge haben musste, dass die Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht ausreichen, die laufenden Fixkosten wie z.B. die Praxismiete, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Strom oder Telefon für die nächsten Monate zu decken. Einberechnet in die Kosten werden konnte zusätzlich ein monatlicher fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von EUR 1.180,-.

Bitte beachten Sie: In Baden-Württemberg ist ausdrücklich klargestellt, dass die Praxen nicht auf betriebliche oder gar private Rücklagen zurückgreifen müssen, um einen Liquiditätsengpass abzufangen.

 

Was aber, wenn sich die Prognose im Nachhinein als unbegründet darstellt?

Jede Prognose läuft Gefahr, falsch zu sein. Wurde also bei Antragstellung eine begründete Negativprognose aufgestellt, die sich im Laufe der Zeit zum Glück als nicht zutreffend darstellt, dann ist das zunächst kein Problem.

„Deshalb gibt es auch keinerlei Anlass zur Sorge, sich wegen eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht zu haben“, so Hannah Krappmann, Vorständin von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg.

Aber auch dann, wenn man im Nachhinein das Gefühl hat, bei der Antragstellung unter extremem Druck und Existenzängsten gehandelt zu haben und die wirtschaftliche Situation der Praxis möglicherweise schlechter dargestellt hat, als sie im Augenblick der Antragsstellung tatsächlich war, sollte man heute keinesfalls in Hektik verfallen – denn auch in diesem Fall ist eine erforderliche Rückzahlung straffrei.

 

Keine Angst – Rückzahlung ist straffrei möglich

Ist klar und eindeutig, dass die Corona-Hilfe nicht oder nur teilweise für den dafür vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden musste, ist eine möglichst umgehende und freiwillige Rückzahlung ratsam.

Ob ein solcher Fall gegeben ist, klärt jede Praxis am besten mit Hilfe des Steuerberaters selbst. „Sollten darüber hinaus Probleme auftauchen, steht selbstverständlich auch PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg beratend zur Verfügung“, so Michael Austrup.

Austrup weiter: „Ich habe hierzu in einem Telefonat mit dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das deutliche Signal erhalten, dass keinerlei Hektik geboten ist, die Praxen also ausreichend Zeit haben, sich fachkundig beraten zu lassen“.

 

Wohin rücküberweisen?

Überweisen Sie einfach den bewilligten Betrag ganz oder teilweise auf das Konto, von dem Ihnen die Soforthilfe überwiesen wurde.

Geben Sie als Verwendungszweck das Wort „Rückläufer", die Bescheid-/Antragsnummer oder Aktenzeichen sowie das Bescheiddatum an, so dass die Zahlung eindeutig zugeordnet werden kann.

Und wenn Sie dann noch ein kleines Anschreiben an die bewilligende Stelle geben und eine Kopie des Überweisungsträgers beilegen, haben Sie mindestens alles getan, was man von Ihnen verlangen kann.

 

Zu guter Letzt: Ein kleiner FAQ

Diese Antworten hat die Bundesregierung am 02. Juni auf eine sog. Kleine Anfrage einzelner Abgeordneter gegeben.

  • Frage: Wie können die Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung feststellen, ob bei Antragstellung eine tatsächliche Betroffenheit vorliegt?

  • Antwort: Die Antragsteller sind verpflichtet, den Liquiditätsengpass anhand des Antragsformulars zu begründen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu zu versichern. Sofern die Angaben im Antrag widersprüchlich oder unvollständig sind, Zweifel am Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bestehen oder es Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Antragstellung gibt, kann die Bewilligungsstelle weitere Nachweise, Informationen und Auskünfte einholen. Daneben erfolgt ein Datenabgleich der Antragsunterlagen mit verschiedenen Datenbanken und ggf. manueller Nachprüfungen.

  • Frage: Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Steuernummern und Konto-verbindungen nach Antragstellung mit den Finanzämtern abgeglichen?

  • Antwort: Die Länder haben im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz unterschiedliche Verfahren zur Qualitätssicherung umgesetzt. Ein Abgleich der Steuernummern und Kontoverbindungen mit den Finanzämtern findet zum Teil statt.

  • Frage: Kann nach Kenntnis der Bundesregierung eine rückwirkende Prüfung der Bedürftigkeit durch die Finanzämter durchgeführt werden? a) Wenn ja, welche Konsequenzen kann die negative Feststellung der Bedürftigkeit für den Antragsteller haben? b) Wenn nein, welche gesetzlichen Hindernisse stehen dem im Weg?

  • Antwort: Nein. Eine nachträgliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der Corona-Soforthilfen des Bundes durch die Finanzbehörden ist in den Verwaltungsvereinbarungen nicht vorgesehen.