Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
29.01.2021

Medizinische Masken in der physiotherapeutischen Praxis – Darauf müssen Sie jetzt achten!

Seit Montag, 25. Januar 2021 sind medizinische Masken in den Physiotherapiepraxen in Baden-Württemberg Pflicht! Dies legt die geänderte Corona-Verordnung fest. Sie besagt, dass nun in einigen Bereichen – z.B. in Physiotherapiepraxen – in denen zuvor eine „Alltagsmaske“ ausreichend war, nun FFP2-, mindestens aber medizinische Masken getragen werden müssen. Für Behandlungen in Pflegeeinrichtungen müssen FFP2-Masken getragen werden, reichen medizinische Masken also nicht aus. Auch nach dieser jüngsten Verschärfung gilt: Wer ein ärztliches Attest hat, keine Maske tragen zu müssen, muss selbstverständlich eine Maske nicht tragen. Da uns viele – und völlig nachvollziehbar – verunsicherte Anrufe in der Geschäftsstelle erreichen, z.B. zur Tragedauer von FFP2-Masken, hier eine Zusammenfassung zur Maskenpflicht (Stand 29.01.2021).

Hier können Sie die Änderung der Corona-Verordnung zum 25. Januar 2021 nachlesen.

 

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen müssen beachtet werden?

Mit dem Beschluss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Januar 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren angestellten Mitarbeiter*innen kostenfrei mindestens medizinische Masken zur Verfügung zu stellen.

Während für medizinische Masken keine Vorgaben einer maximalen Tragezeit bestehen, bestimmt die DGUV Regel 112 – 190, dass FFP2-Masken ohne Ausatemventil längstens 75 Minuten am Stück getragen werden dürfen, mit einer anschließenden Erholungszeit von mindestens 30 Minuten.

PHYSIO-DEUTSCHLAND kann und will nicht entscheiden, ob diese DGUV-Regel eine MUSS-Regel darstellt – das muss jede einzelne Praxis für sich entscheiden.

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt sich insoweit nicht fest, sondern spricht von einer „Empfehlung, die Tragezeit zu begrenzen“.

Beachten Sie, nachdem es hierzu offenkundig in einzelnen Praxen Diskussion gab/gibt: Erholungszeit ist keine -bezahlte- Pause! Vielmehr wird unter „Erholungszeit“ Arbeitszeit verstanden, in der durch den Mitarbeiter eben keine FFP2-Maske getragen wird. Therapeut*innen können in dieser Zeit beispielsweise auf medizinische Gesichtsmasken wechseln oder Aufräum-/Verwaltungsarbeiten durchführen, bei denen kein Kontakt zu anderen Mitarbeitenden oder Patient*innen besteht.

 

Welche „Gefahren“ drohen einem Arbeitgeber, der das Tragen von FFP2-Masken in der Praxis nicht zur Verpflichtung macht?

Die Berufsgenossenschaften verweisen darauf, dass für den Fall, dass ein Mitarbeiter, der sich mit Covid-19 infiziert und durch diesen (nachweislich) keine FFP2-Maske getragen wurde, möglicherweise keine berufsgenossenschaftliche Einstandspflicht für etwaige eintretende gesundheitliche Schäden besteht. PHYSIO-DEUTSCHLAND kann weder die Wahrscheinlichkeit einer solchen Infizierung einschätzen, noch unter rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen, ob in diesen Fällen eine Einstandspflicht der BG zu verneinen ist.

 

Was gilt als medizinische Maske?

Zu den medizinischen Masken zählt der als OP-Maske bekannte Mund-Nasen-Schutz aus meist blauem oder grünem Vlies-Material. Leider existieren auf dem Markt inzwischen auch einfache Community-Masken, die wie OP-Masken aussehen. Achten Sie daher beim Kauf auf eine CE-Kennzeichnung sowie die DIN-Norm EN 14683:2019-10. Ebenfalls zu den medizinischen Masken zählen die partikelfiltrierenden Halbmasken FFP2 und FFP3, die eine höhere Schutzwirkung als OP-Masken bieten. Auch bei diesen sollten Sie darauf achten, Masken zu erwerben, die über eine CE-Kennzeichnung und die DIN-Norm EN 149:2001+A1:2009 verfügen. Teilweise werden Masken mit der Kennzeichnung K95 oder KN95 als FFP2-Masken verkauft. Bei diesen Produkten handelt es sich um Schutzmasken aus China, die nur nach den dortigen Vorgaben geprüft wurden. Sie entsprechen in der Regel den Anforderungen an eine medizinische Maske, aber meist nicht denen einer FFP2-Maske.

 

Recht zur Behandlungsverweigerung, wenn der Patient das Tragen einer Maske ablehnt?

Physiotherapeut*innen haben einen Sicherstellungsauftrag den Krankenkassen gegenüber und dürfen die Behandlung nicht per se ablehnen, es sei denn, es liegen triftige Gründe dafür vor. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Patient*innen sich weigern, eine Maske zu tragen. Physiotherapeut*innen haben gegenüber ihren Mitarbeitenden, aber auch den weiteren sich in der Praxis befindlichen Patient*innen, eine Fürsorgepflicht und müssen unter anderem die Arbeitsschutzverordnung, Arbeitsschutzstandards und die Bestimmungen der BGW beachten.

Problematisch wird es, wenn der Patient ein ärztliches Attest vorlegt, das ihn von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen befreit. Für PHYSIO-DEUTSCHLAND ist das eine Frage der Interessensabwägung – bei der es kein richtig oder falsch gibt. Diese Interessenabwägung muss letztlich jede Praxis für sich selbst treffen:

Welches Gut ist schutzbedürftiger – die Gesundheit der anderen Mitarbeitenden und Patient*innen oder die Gesundheit des zu behandelnden Patienten? Kann die Behandlung verschoben werden, kann ausreichender Schutz auch ohne MNS gewahrt werden, ist ein Hausbesuch bei dem Patienten möglich?

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Ultima ratio ist, die Behandlung des Patienten abzulehnen. Der Physiotherapeut sollte in dem Fall aber dokumentieren (oder noch besser: die KK des Patienten informieren), warum und weshalb er die Behandlung abgelehnt/verweigert hat.

Sollten Sie sich in Einzelfällen entscheiden, Patient*innen, die von der Verpflichtung, eine Maske zu tragen, befreit sind, zu behandeln, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall, die eigenen Schutzstandards zu erhöhen, also beispielsweise selbst eine FFP2-Maske und Schutzhandschuhe zu tragen.

Für Mitglieder von PHYSIO-DEUTSCHLAND bieten wir auf unserer Corona-Sonderseite einen eigenen Shop, in dem Sie entsprechendes Schutzmaterial für Praxis und Eigenbedarf zu Vorzugspreisen bestellen können.