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17.10.2019

Kein Heilpraktiker für Chiropraktik

Die Heilpraktikererlaubnis kann nicht auf die Ausübung der Chiropraktik beschränkt werden – so der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in 2. Instanz mit Urteil vom 24.07.2019 (9 S 1460/18). Dies hebt ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg auf.

 

Ein Heilkundebereich muss hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sein, damit eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann, so der VGH Baden-Württemberg. Für die Chiropraktik ist dies aktuell nicht gegeben.

 

Auszüge aus dem Urteil des VGH vom 24.07.2019

  • „Der Gesetzgeber hat die Ausbildung und die Berufsausübung auf dem Gebiet der Chiropraktik im Bundesgebiet bislang nicht ausdrücklich spezialgesetzlich normiert. Auch weist das Gebiet des Sozialversicherungsrechts keine Regelungen zur chiropraktischen Tätigkeit auf. Die in § 19 Abs. 3 Nr. 2 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses genannte „Chirogymnastik“ fällt nicht in den Bereich der Chiropraktik, sondern ist ein der Physiotherapie zugeordnetes, gesetzlich vorgesehenes Heilmittel.“

  • „Damit fehlt es an einem durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen normativen Rahmen, der eindeutig abgrenzt, ob eine bestimmte Maßnahme zum Bereich der Chiropraktik zählt oder nicht. Ein solcher ist (…) erforderlich, um einen bestimmten Bereich der Heilkunde als hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrachten zu können (…).“

  • „Für den Bereich der Chiropraktik hat der Gesetzgeber bislang davon abgesehen, ein qualifiziertes Berufsbild zu schaffen. Liegt ein derartiges Berufsbild mithin nicht vor, so besteht auch keine korrekturbedürftige systematische Unstimmigkeit im genannten Sinn, vielmehr erweist sich die Möglichkeit des Berufszugangs durch Erwerb der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG als verhältnismäßig.“

Hier der Link zum Urteil.

 

Das Urteil auf einen Blick

Eine Heilpraktikererlaubnis nur für die Chiropraktik ist gemäß dem VGH-Urteil also nach wie vor nicht möglich, da diese derzeit kein trennscharfes Berufsbild darstellt. Alternativ kann die allgemeine Heilpraktikererlaubnis erworben werden.

Informationen zu einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für die Bereiche Logopädie, Ergotherapie und Osteopathie stehen in dieser Netzmeldung