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14.10.2019

Teilheilpraktiker: Ausgebildete Logopäden können sektorale Heilpraktikererlaubnis erhalten

Quasi in einem „Rundumschlag“ hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in letzter Instanz die Frage beantwortet, ob Logopäden, Ergotherapeuten und „Osteopathen“ eine Teil-Heilpraktikererlaubnis erhalten können. Das bemerkenswerte Ergebnis: Für Logopäden ist dies nach Kenntnisüberprüfung möglich, für Osteopathen nicht. Bei Ergotherapeuten muss geprüft werden, ob es sich hierbei überhaupt um Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HPrG) handelt.

 

Wir zitieren aus der Pressemitteilung Nr. 72/2019 des BVerwG vom 10.10.2019:

 

Logopädie

„Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin eine auf das Gebiet der Logopädie begrenzte Heilpraktikererlaubnis erhalten kann, sie sich dafür allerdings einer auf die beabsichtigte sektorale Heilkundeausübung zugeschnittenen Kenntnisüberprüfung unterziehen muss. Der Gesundheitsfachberuf des Logopäden ist auf eine Krankenbehandlung nach ärztlicher Verordnung ausgerichtet. Die Ausbildung zum Logopäden berechtigt nicht zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde. Die gesetzliche Fixierung des Berufsbildes steht andererseits einer eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde mit den Mitteln der Logopädie nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sind. Diese Erlaubnis kann bei ausgebildeten Logopäden auf ihr Fachgebiet beschränkt werden. Es ist im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, die Klägerin auf den Erwerb einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und damit auf eine umfassende Kenntnisüberprüfung zu verweisen, wenn sie nur auf dem abgrenzbaren Gebiet der Logopädie heilkundlich tätig werden will. Die nach dem Heilpraktikerrecht zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene Kenntnisüberprüfung ist auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten zu beschränken, die zur eigenverantwortlichen Anwendung von Logopädie erforderlich und nicht bereits durch die Berufsausbildung vermittelt worden sind.“

 

Ergotherapie

„Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter regelmäßig nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und nennenswerte gesundheitliche Schäden verursachen können. Der Beklagte hat die berufungsgerichtlichen Feststellungen dazu, dass die von der Klägerin beabsichtigte Anwendung von Ergotherapie ohne ärztliche Verordnung nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben könne, mit Erfolg angegriffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Gefahrengeneigtheit der beabsichtigten Tätigkeit nicht selbst treffen. Die Sache war daher zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.“

 

Osteopathie

„Das Berufsbild des Osteopathen ist nicht hinreichend klar umrissen, so dass es an der für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Abgrenzbarkeit der erlaubten Heiltätigkeit fehlt.“

 

Weitere Details können Sie hier in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts nachlesen.