Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
02.07.2020

Hygienekonzept in Physiotherapiepraxen: Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung

Die ab dem 01. Juli 2020 in Baden-Württemberg gültige Corona-Verordnung beinhaltet Angaben zum Hygienekonzept, welches Physiotherapiepraxen entsprechend aktualisieren müssen.

 

Wie Sie auch in unserer Netzmeldung vom 25.06.2020 nachlesen können, sieht die aktuelle Corona-Verordnung der Landesregierung neben einer Maskenpflicht u.a. nun auch vor, dass Physiotherapiepraxen ihre Hygienekonzepte basierend auf den Vorgaben in der Verordnung anpassen.

 

Was muss das Hygienekonzept beinhalten?

Viele der Hygienemaßnahmen aus der aktuellen Corona-Verordnung bestehen bereits in Physiotherapiepraxen – bedingt insb. auch durch die strengen Vorgaben der BGW. Die Verordnung besagt nun, dass diese auch schriftlich im Hygienekonzept festgehalten werden müssen. Insbesondere bezieht sich dies auf die Umsetzung der hier zitierten, unter § 4 genannten Hygieneanforderungen:  

"(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

  1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,

  2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,

  3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,

  4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,

  5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,

  6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen,

  7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,

  8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen."

 

Wie soll das Hygienekonzept konkret aussehen?

PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat dazu beim Sozialministerium und bei den Ordnungsämtern der Städte Freiburg, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart angefragt.

Eine Rückmeldung des Sozialministeriums liegt bislang nicht vor.

Durchaus vorstellbar wäre uns aber, dass die Rückmeldung des Ordnungsamts Freiburg zutreffend ist, die da lautet:

  • "Die Regelungen der Landesregierung sehen nicht vor, dass die Stadtverwaltung festlegt wie Hygienekonzepte auszusehen haben, Hygienekonzepte prüft und freigibt. Das ist kein böser Wille, sondern aus mehreren Gründen nicht umsetzbar (u. a. wegen der zeitlich nur begrenzten Aussagekraft, aber auch haftungsrechtlich und vor allem bei der riesigen Zahl von Konzepten,die zu prüfen wären). Die Landesregierung setzt stattdessen auf die Eigenverantwortung der Verantwortlichen." 

Wir gehen deshalb auch davon aus, dass es eine offizielle Vorlage für ein Praxis-Hygienekonzept nach der aktuellen Corona-Verordnung nicht geben wird.

Folgende Beispiele können Orientierung für Hygienekonzepte bieten. Hinweis: Diese Konzepte sind nicht speziell für Physiotherapiepraxen erstellt und müssen daher angepasst werden.

Sobald uns eine Antwort vom Sozialministerium vorliegt, werden wir Sie informieren. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle.