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16.08.2021

Änderung der Corona-Verordnung zum 16. August 2021

Wie gewohnt fassen wir für Sie die aktuellen Änderungen zusammen – das Wichtigste zuerst:

 

1. In Physiotherapiepraxen braucht es weiterhin für Patient*innen und Therapeut*innen zur Behandlung keinen negativen Schnelltest, auch wenn Patient*innen bzw. Therapeut*innen nicht geimpft oder genesen sind:

§ 17 Absatz 2 der ab 16.08.2021 geltenden CoronaVO lautet:     

Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.

Wir gehen fest davon aus, dass das jedenfalls für alle medizinisch notwendigen Leistungen gilt, die in der Physiotherapiepraxis erbracht werden.

Für z.B. Wellnessmassagen gilt hingegen die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder Vorlage eines negative Testergebnisses).

 

2. Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen:

Für Besuche/Behandlungen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe muss von ungeimpften/nicht genesenen Personen ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. 

Zusätzlich kann jedes Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim Ihre Zugangsrechte einschränken. Hier kann jede Einrichtung selbst Kriterien festlegen. Bitte informieren Sie sich direkt vor Ort.

 

3. Die Maskenpflicht bleibt weiterhin bestehen, sehen Sie hierzu unsere Meldung vom 09.08.2021: https://bw.physio-deutschland.de/news-regional/einzelansicht/artikel/klarstellung-zum-thema-maskenpflicht-in-physiotherapiepraxen.html

 

4. Die neue Coronaverordnung können Sie hier einsehen:

Microsoft Word - 210814_10. CoronaVO_final.docx (baden-wuerttemberg.de)

Weitere Informationen finden Sie hier: Corona-Beschränkungen für geimpfte und genesene werden weitgehend aufgehoben: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)