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12.05.2020

Wichtiger Hinweis: Bankdaten hinter IK-Nummer vor Beantragung der Ausgleichzahlung prüfen!

Die Ausgleichzahlung aus der Covid-19-Schutzverordnung kann ab dem 20. Mai 2020 beantragt werden – vorher nicht! Praxisinhaber können aber heute schon eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt der Zahlung prüfen: Ist die dem Institutionskennzeichen hinterlegte Bankverbindung aktuell?

Derzeit laufen die Vorarbeiten für die Umsetzung der Covid-19-Schutzverordnung auf Hochtouren. Bis zum 15. Mai 2020 muss laut Covid-19-Schutzverordnung der GKV-Spitzenverband die interne Umsetzung der Beantragung, Prüfung, Ermittlung der Ausgleichszahlung und deren Auszahlung in einer sogenannten Durchführungsbestimmung festgelegt haben. Dieses Papier ist die Arbeitsgrundlage für die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen (ARGEn) in den einzelnen Bundesländern. Diese ermitteln die Auszahlungshöhe an die Praxen und dort wird ab dem 20. Mai auch die Beantragung möglich sein. Mehr Infos zu den ARGEn und die entsprechenden Anlaufstellen gibt es hier: https://www.zulassung-heilmittel.de/

Institutionskennzeichen – Bankverbindung aktuell?

Als Praxisinhaber können auch Sie schon vor dem 20. Mai 2020 Vorarbeiten erledigen. Die wohl wichtigste ist, dass Sie prüfen, ob die hinter ihrem Institutionskennzeichen hinterlegte Bankverbindung aktuell ist. Bei Praxen, die selbst mit den Kassen abrechnen wird dies in der Regel der Fall sein. Dort gehen aktuell regelmäßig Zahlungen der Krankenkassen auf die dem Institutionskennzeichen hinterlegte Bankverbindung ein.
Praxen, die über ein Abrechnungszentrum mit den Kassen abrechnen, sollten die dem Institutionskennzeichen hinterlegte Bankverbindung prüfen und ggf. Rücksprache mit ihrem Abrechnungszentrum halten. Ist dem Institutionskennzeichen die Bankverbindung des Abrechnungszentrums hinterlegt – was durchaus der Fall sein kann – sollte vorab klärt werden, ob ihr Dienstleister Ihnen die Zahlung umgehend auf Ihr Konto weiterleitet. Eine Zuordnung der Zahlung ist möglich, da bei der Überweisung der Krankenkasse immer die IK-Nummer der Praxis und als Betreff „Covid-19-Schutzschirm“ angegeben wird.

Wichtiger Hinweis: Allen Praxisinhabern, die sich nicht sicher sind, ob ihre Bankverbindung hinter dem Institutionskennzeichen aktuell ist, empfehlen wir diese vor Beantragung des Schutzschirms zu prüfen. Denn eine Auszahlung erfolgt ausschließlich an die Bankverbindung, die hinter dem Institutionskennzeichen hinterlegt ist.

Ausführlich Informationen zum Institutionskennzeichen und Kontaktdaten zur Prüfung der Daten finden Praxisinhaber hier: https://www.dguv.de/arge-ik/index.jsp