30.11.2015
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Länderverbund Nordost
Wichtige Fristen bei Heilmittelverordnungen
Mein Patient ist krank – wie lange kann ich seine Behandlung unterbrechen, ohne dass das Rezept an Gültigkeit verliert? Der Behandlungsbeginn verzögert sich – was raten Sie mir? Diese und ähnliche Fragen erreichen immer wieder die Geschäftsstelle. Wir haben für Sie eine kleine Übersicht zusammengestellt.
Fall 1: Der Behandlungsbeginn verzögert sichPrimärkassen (AOK, BKK, IKK, Knappschaft) und Ersatzkassen (z.B. DAK, TK):
Falls kein spätester Behandlungsbeginn angegeben wurde, muss die Behandlung bei den Primär- und Ersatzkassen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Rezeptausstellung begonnen werden. Kann die Behandlung in diesem Zeitraum nicht aufgenommen werden und ist kein spätester Behandlungsbeginn eingetragen, verliert die Verordnung an Gültigkeit.
Berufsgenossenschaften
Mit der Behandlung ist gemäß Rahmenvertrag der Berufsgenossenschaften unverzüglich zu beginnen. Der Physiotherapeut kann die Vergütung für die Behandlung des Unfallverletzten oder Berufserkrankten nur dann vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen, wenn die Behandlung innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung durch den behandelnden Arzt begonnen worden ist.
Ausnahme: Kann die Behandlung erst später als 14 Tage bzw. eine Woche nach der Rezeptausstellung begonnen werden, muss der Arzt einen spätesten Behandlungsbeginn in das Rezept eintragen, der die Erstbehandlung erfasst.
Achtung: Es gelten immer Kalendertage. Fällt der späteste Behandlungsbeginn auf einen Sonntag, verlängert sich die Frist nicht auf den nachfolgenden Werktag.
Fall 2: Die laufende Behandlung muss unterbrochen werdenPrimär- und Ersatzkassen:
Wird die Behandlungsserie länger als 14 Tage unterbrochen, verliert das Rezept seine Gültigkeit – es sei denn die Behandlung wurde mit Angabe eines in den Rahmenverträgen definierten Grundes unterbrochen.
Der Leistungserbringer kann die Behandlung mit Begründung unterbrechen. Diesgeschieht unter Angabe eines im Rahmenvertrag vorgesehenen standardisierten
Begründungsvermerkes mit Datum und Handzeichen auf der Rückseite der Verordnung.
Als Begründungsvermerke sind vorgesehen:
- therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem Arzt (T)
- Krankheit, Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt des Patienten oder Leistungs-erbringers (K)
- Ferien oder Urlaub des Patienten oder Leistungserbringers (F)