Weitere Lockerungen auch für die Physiotherapiepraxis
Ab heute gilt für Baden-Württemberg ein neues „Coronarecht“. In den allermeisten Stadt-/Landkreisen in Baden-Württemberg dürfte es danach für PT-Praxen und unter Beachtung der Hygiene- und Sicherheitsstandards ein uneingeschränktes Arbeiten in Therapie und im außertherapeutischen Bereich erlauben.
Neue Inzidenzstufen
Es gelten 4 neue Inzidenzstufen:
Inzidenzstufe 4: 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 50
Inzidenzstufe 3: 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis zwischen 50 und 35
Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis zwischen 35 und 10
Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis unter 10
Für die Einordnung in die jeweilige Inzidenzstufe zählen die Inzidenzen im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an den fünf Tagen vor dem 28. Juni mit (22. bis 27. Juni). Wenn in einem Stadt- oder Landkreis also schon seit dem 22. Juni die 7-Tage-Inzidenz unter 10 liegt, gelten Regelungen der „Inzidenzstufe 1“ am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden.
Achtung – Wechsel der Inzidenzstufe
Wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis den Wert der niedrigeren Stufe an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, treten die Lockerungen der niedrigeren Stufe am Tag nach der Bekanntmachung durch das örtliche Gesundheitsamt in Kraft.
Wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis den Wert der höheren Stufe an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet, treten die Regelungen der höheren Stufen am Tag nach der Bekanntmachung durch das örtliche Gesundheitsamt in Kraft.
Informationen über den Status in Ihrem Stadt- oder Landkreis erfahren Sie über deren Webseiten – es lohnt sich also als Praxisinhaber*innen, regelmäßig einen Blick auf die für Sie maßgebende Webseite zu werfen.
Maskenpflicht (siehe §3 und § 14 (2) der CoronaVO)
Unabhängig davon, in welcher Inzidenzstufe sich Ihr Stadt-/Landkreis befindet:
In der PT-Praxis muss
mit Eintritt in die Praxis
auch während der Therapie
grundsätzlich weiterhin eine medizinische Maske getragen werden – auch die bekannten Ausnahmen von der Tragepflicht bleiben bestehen.
Training/Kurse in der Praxis
Ab einer Inzidenz von 35 und weniger ist auch in der PT-Praxis ein Leistungsangebot außerhalb der Therapie
ohne Nachweis eines negativen Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis erlaubt
keine Personenbegrenzung (Quadratmeter je Kunde) gegeben
müssen während des Trainings und während eines Kurses Teilnehmende und Kursleiter*innen keine Maske tragen. (Achtung: Dies gilt nur für Selbstzahler-/Präventionskurse/Gerätetraining auf Vertrag (nicht ärztlich verordnete Maßnahmen)! Bei ärztlich verordneten Maßnahmen wie KGG bleibt die Maskenpflicht bestehen.)
Verlangt wird allerdings – und muss der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden:
Der/Die Veranstalter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
Die rechtzeitige und verständliche Information der Sportlerinnen und Sportler über die geltenden Hygienevorgaben.
Die Kontaktdaten der Sportlerinnen und Sportler müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Beachten Sie: Wenn ein Kunde Ihrer Praxis seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf am Training/Kurs nicht teilnehmen.
Überblick:
Einen prima Überblick über das ab dem heutigen 28.06.2021 geltende Coronarecht erhalten Sie unter folgendem Link auf der folgenden Webseite: 210625_Auf_einen_Blick_DE.pdf (baden-wuerttemberg.de)
Hier finden Sie die aktuelle Corona-Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
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