Vorsorge für Deine Praxis: Sicherheit für Dich, Dein Team und Deine Angehörigen

Als Praxisinhaber*in ist es entscheidend, nicht nur für den eigenen Tod vorzusorgen, sondern auch für unvorhergesehene Situationen, in denen Du längerfristig ausfallen könntest – sei es durch Krankheit, Unfall oder andere Umstände. Ein Testament und ein Notfallplan sind hier unverzichtbar, um Deine Praxis und alle Angehörigen abzusichern.
Testament: Klare Regelungen für den Todesfall
Ein Testament legt fest, wie Dein Nachlass – und damit auch Deine Praxis – im Todesfall gehandhabt werden soll. Hier solltest Du insbesondere regeln:
Wer übernimmt die Praxis? (z. B. Partner*in, Familienmitglied, externer Übernehmer)
Wie wird der Wert der Praxis ermittelt und verteilt?
Gibt es spezielle Wünsche zur Fortführung oder Auflösung der Praxis?
Hinterlege das Testament an einem sicheren Ort und informiere eine Vertrauenspersonen (z. B. Partner*in, Anwalt/Anwältin) über dessen Existenz und Aufbewahrungsort.
Bei Todesfall Arbeitgeber*in haben Arbeitnehmende bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts (Annahmeverzugslohn). Das Betriebsrisiko tragen somit die Erben. Dieser Anspruch ist jedoch nicht immer durchsetzbar, wenn z.B. noch nicht geklärt ist, welcher Erbe der Schuldner der Zahlung ist. In einem solchen Fall besteht u.U. zur Überbrückung ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III). Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht und aktuell (wegen Zahlungseinstellung) nicht verwirklicht werden kann. Wenn der Erbe später das Arbeitsentgelt zahlt, wird das erhaltene Arbeitslosengeld auf die Zahlung angerechnet
Notfallplan: Handlungsfähigkeit bei längerem Ausfall
Ein Notfallplan ist ein praktischer Leitfaden, der sicherstellt, dass Deine Praxis auch in Deiner Abwesenheit reibungslos weiterlaufen kann. Dieser sollte folgende Punkte enthalten:
a) Vertretungs- und Handlungsvollmachten
Wer darf in Deinem Namen handeln? (z. B. Partner*in, Praxismanager*in, Anwalt/Anwältin)
Vorsorgevollmacht: Ermöglicht es einer Vertrauensperson, in medizinischen, finanziellen oder rechtlichen Angelegenheiten für Dich zu entscheiden.
Betriebsvollmacht: Ermächtigt eine Person, geschäftliche Entscheidungen für die Praxis zu treffen (z. B. Verträge unterzeichnen, Rechnungen begleichen).
Sind die Vollmachten notariell beurkundet? (bei bestimmten Geschäften, z. B. Grundstücksverkäufen, ist dies zwingend erforderlich).
b) Zugangsdaten und Passwörter
Dokumentiere alle wichtigen Zugangsdaten an einem sicheren Ort (z. B. verschlüsseltes Dokument oder Passwortmanager*in) und hinterlege diese für Deine Vertrauenspersonen. Dazu gehören:
Internetzugänge: E-Mail-Konten, Cloud-Dienste (z. B. für Patientendaten), Praxissoftware.
Kundenkonten: Zugänge zu Buchhaltungssystemen, Online-Banking oder Kundenmanagement-Tools.
Bankkonten: Kontonummern, PINs, TAN-Verfahren (z. B. für Gehaltszahlungen oder Mietverträge).
Soziale Medien & Websites: Falls Deine Praxis online präsent ist
c) Kontaktdaten relevanter Ansprechpartner*innen
Erstelle eine aktuelle Liste mit allen wichtigen Kontakten, die im Notfall informiert oder konsultiert werden müssen. Dazu zählen:
Versicherungen: Kranken-, Berufshaftpflichtversicherung etc.
Steuerberater*in: Für finanzielle und steuerliche Fragen.
Anwalt/Anwältin: Für rechtliche Belange (z. B. Vertragsprüfung, Erbstreitigkeiten).
Bankberater*in: Für Konten und Finanzangelegenheiten.
IT-Support: Falls technische Probleme auftreten (z. B. bei Praxissoftware).
Notfallkontakte in der Praxis: Mitarbeiter*innen, die im Notfall informiert werden sollen.
Der Bundesrahmenvertrag (BRV) hat hierfür klare Regelungen unter § 3 Grundsätze der Leistungserbringung
(3) Bei Tod des zugelassenen Leistungserbringers bleibt die Zulassung für einen Zeitraum von 6 Monaten bestehen. Wird der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V innerhalb der in Satz 1 genannten Frist kein neuer Zulassungsinhaber benannt, erlischt die Zulassung. Der Tod des zugelassenen Leistungserbringers ist der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der zugelassene Leistungserbringer oder die fachliche Leitung nach § 3 Absatz 2 kann bis zur Dauer von 6 Monaten bei Verhinderung, Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen durch Krankheit, Urlaub oder Fortbildung sowie bei Schwangerschaft/ Mutterschaft/ Elternzeit entsprechend der Dauer des Mutterschutzes/ der Elternzeit nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)/ Bundeselternzeitgesetz (BEEG) in der Praxis vertreten werden. Der zugelassene Leistungserbringer hat der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V die Personalien der vertretenden Person und die voraussichtliche Dauer der Vertretung unverzüglich mitzuteilen. Die vertretende Person muss die Voraussetzungen nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 SGB V in der Spezifizierung nach Anlage 5 erfüllen und nachweisen. Wird der Zeitraum nach Satz 1 überschritten, ist unverzüglich eine neue fachliche Leitung zu benennen.