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28.03.2018

Vergütungsanspruch bei Behandlungen ohne ärztliche Verordnung?

Die Diskussionen über das Thema „Behandeln ohne Rezept“ sind bekannt – jeder Physiotherapeut, der ohne ärztliche Verordnung physiotherapeutische Behandlungsleistungen oder Behandlungsleistungen aus einem fort-/weitergebildeten Spektrum erbringt, weiß mittlerweile um die Rechtslage nach dem Heilpraktikergesetz. Das Thema hat aber auch noch einen anderen zu beachtenden Aspekt – nämlich, ob für solche Behandlungsleistungen ein Vergütungsanspruch durchgesetzt werden kann.

Keine (Teil-)HP-Erlaubnis, kein Honorar

Das Amtsgericht Saarbrücken urteilte insoweit am 08.11.2017 (AZ:121 C 478/17) eindrücklich:

Wer eine Therapiemaßnahme anbietet, ohne eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu haben, verstößt mit der Leistungsabgabe gegen ein gesetzliches Verbot. Und Verträge, bei denen ein Vertragspartner gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sind nichtig – und für Leistungen, die auf der Grundlage eines nichtigen Vertrags erbracht werden, muss der Vertragspartner kein Honorar bezahlen.

Die fehlende (Teil-)HP-Erlaubnis wird ersetzt durch ein der Behandlung zugrundeliegendes Rezept (von Arzt oder Heilpraktiker). Eine Behandlungsserie, der eine Verordnung zugrundeliegt, ist selbstverständlich rechtlich zulässig.

Fehlt die Verordnung, wird also die fehlende (Teil-)HP-Erlaubnis nicht ersetzt. Deshalb wird bei Durchführung der Therapiemaßnahme gegen das Gesetz verstoßen und ein Honoraranspruch besteht nicht.

Noch ist PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg kein Fall bekannt, in dem ein Patient (Kunde) diese Rechtslage gekannt und ausgenutzt hat – vielleicht wird es diesen Fall auch niemals geben.

Der vorsichtige Physiotherapeut versucht aber, Vorkehrung zu treffen – entweder, indem er sich um ein Behandlungsrezept kümmert oder einfach, indem er immer direkt nach der Behandlung das Honorar einzieht.