Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
24.06.2019

Urteilsbegründung zur Vorhaltung von Therapieflächen liegt vor

Bereits am 20. Dezember 2018 hat das Bundessozialgericht über die Frage der Vorhaltung von Therapieflächen für Mitarbeiter, die ausschließlich Hausbesuche durchführen, entschieden. Nun liegt auch die Urteilsbegründung vor.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine Zulassungserweiterung für eine zusätzliche Fachkraft, die in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich ausschließlich Hausbesuche erbringt, nicht mangels eines weiteren Behandlungsraums von der Krankenkasse abgelehnt werden darf.

Urteil regelt einen strittigen Einzelfall

Dieses Urteil regelt einen konkreten Einzelfall aus einer Ergotherapiepraxis, die bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf Zulassungserweiterung für eine freie Mitarbeiterin gestellt hat, die für die Praxis 20 Stunden pro Woche ausschließlich für Hausbesuche tätig werden sollte. Eine Genehmigung verweigerte der Krankenkassenverband mit Hinweis auf den fehlenden Therapieraum und die geltenden Zulassungsempfehlungen. Daraufhin klagte der Praxisinhaber und bekam Recht.

In der Urteilsbegründung stützt das BSG seine Begründung auf drei bestehende Regelungen:

  • die Zulassungsempfehlung, in der auch um eine zeitgleiche Tätigkeit der Mitarbeiter in der Praxis(!) abgestellt wird,

  • die Rahmenempfehlung, die Präsenspflicht des Praxisinhabers in seiner Praxis fordert und,

  • Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, in dem es um die Berufsfreiheit und das Gemeinwohl geht.

Doch was bedeutet dieses Urteil nun für die gesamte Therapiebranche?

Das BSG hebelt mit seiner Entscheidung die geltenden Zulassungsbedingungen zur beschränkten Möglichkeit der Beschäftigung von Mitarbeitern, die ausschließlich im Hausbesuch tätig sind, nicht grundsätzlich aus. Die zulassenden Krankenkassen entscheiden auf Landesebene je nach Sachverhalt weiter darüber, ob eine Zulassungserweiterung erteilt werden kann. Wir empfehlen deshalb allen Praxisinhabern, bei Bedarf entweder bei ihrem Landesverband von PHYSIO-DEUTSCHLAND oder direkt bei der zulassenden Stelle auf Landesebene nachzufragen.

Bei den Verhandlungen zum neuen Bundesrahmenvertrag, der zum 01. Juli 2020 in Kraft treten soll, wird PHYSIO-DEUTSCHLAND sich für eine bedarfsgerechte Lösung angesichts des stetig steigendenden Bedarfs an Hausbesuchen einsetzen.