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24.07.2020

Urlaubsrückkehr und Fortführung der Behandlung: Was gilt für Physiotherapeut*innen und Patent*innen?

Die Sommerferien stehen in Baden-Württemberg vor der Tür und damit die Reisesaison. Darf ein Patient, der aus dem Auslandsurlaub zurückkommt, eigentlich gleich wieder behandelt werden? Und darf ein Mitarbeiter direkt im Anschluss an den Urlaub wieder arbeiten? Die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne gibt Regelungen vor, auch zur Ausnahme für Beschäftigte im Gesundheitswesen.

 

Was gilt für aus dem Ausland zurückkehrende Patient*innen?

Rechtsgrundlage ist für Baden-Württemberg die seit 15.07.2020 geltende „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ (CoronaVO EQ), die Sie hier im Netz finden können. Entsprechend gilt:

Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem sog. „Risikogebiet“ aufgehalten haben, sind verpflichtet,

  • sich unverzüglich nach der Einreise

  • auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben

  • sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern und

  • unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und über den Sachverhalt der Einreise aus einem Risikogebiet zu informieren. Zuständige Behörde im Sinne der CoronaVO Einreise sind die Ortspolizeibehörden

Ein Risikogebiet ist laut der Verordnung ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Coronavirus) besteht. Welches Land „Risikogebiet“ ist, entnehmen Sie bitte dieser ständig aktualisierten Liste.

Sollten also Patient*innen aus einem Risikogebiet zurückkehren, so müssen diese sich in der Regel entsprechend der Verordnung 14 Tage ständig absondern und können somit keine Behandlung wahrnehmen. Ausnahmen, wie z.B. für beruflich bedingt Reisende und Personen mit ärztlichem Zeugnis, sind in der Corona-Verordnung aufgeführt.  

 

Was gilt für aus dem Ausland zurückkehrende Physiotherapeut*innen?

Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist, sind von den Regelungen ausgenommen. Nach Ansicht von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg fallen Physiotherapeut*innen unter diese Ausnahme. Die von der Verordnung vorgegebene Prüfung und Bescheinigung durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber, dass die Tätigkeit zwingend notwendig für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ist, entfällt angesichts der Systemrelevanz der Physiotherapie. Ob das Sozialministerium die Verordnung ebenfalls so auslegt, haben wir heute dort angefragt und werden über die Antwort informieren.

Wichtig: Die Ausnahme für Physiotherapeut*inne gilt nur, wenn die Reiserückkehrer*innen keine COVID-19-Symptome aufweisen. Sollte dies innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise nach Deutschland der Fall sein, so muss sofort die zuständige Behörde informiert werden.

Empfehlung: Informieren Sie sich vor Antritt einer Auslandsreise über die aktuellen Risikogebiete. Vermeiden Sie Reisen in diese Gebiete, wenn diese nicht unbedingt notwendig sind.

Weitere Infos: