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23.06.2023

Unberechtigte Rechnungskürzungen erfordern kein Korrekturverfahren mehr

Einzelne Krankenkassen beziehungsweise deren Abrechnungsdienstleister vertraten in der Vergangenheit die Auffassung, dass selbstabrechnende Praxen nach einer unberechtigten(!) Rechnungskürzung verpflichtet wären, der Absetzung im Rahmen des Korrekturverfahrens zu widersprechen. Dem hat der GKV-Spitzenverband jüngst widersprochen und in den Gemeinsamen Umsetzungsempfehlungen folgendes klargestellt:

Ein Anspruch auf eine Korrekturdatenlieferung besteht nicht, wenn sich herausstellt, dass die vorgenommene Rechnungskürzung nicht rechtens war und die Rechnung auf Basis der vorliegenden Abrechnungsdatensätze und ergänzenden Informationen vollumfänglich zu begleichen ist.

Mit diesem Hinweis wird die Rechtsauffassung von PHYSIO-DEUTSCHLAND offiziell bestätigt: Ein Widerspruch bei einer unberechtigten Absetzung muss nicht zwingend im Rahmen des Korrekturverfahrens erfolgen. Der Widerspruch kann (auch) formlos erfolgen. Die Krankenkasse beziehungsweise deren Dienstleister können also nicht darauf bestehen, dass ein Einspruch im Rahmen des Korrekturverfahrens erfolgen muss.

Zur Zahlungsfrist: Eine unberechtigte Rechnungskürzung führt nicht zu einer Unterbrechung oder neuen Zahlungsfrist von 21 Tagen. Die Bezahlung der Rechnungen ist 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Krankenkassen benannten Stellen fällig. Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt Fälligkeit erst am nächstfolgenden Arbeitstag ein. Die Krankenkasse gerät bei Nichteinhalten der Frist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch den zugelassenen Leistungserbringer bedarf (§ 286 BGB). Im Weiteren gilt § 288 BGB.