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13.09.2017

Thema des Monats: Vergütung – heute: Was ist eigentlich die Preisuntergrenzenregelung?

Seit Anfang September läuft die Aktion des Spitzenverbandes für Heilmittelverbände (SHV) zu den Themen Vergütung, Schulgeldfreiheit, Direktzugang und Akademisierung. Alle Informationen dazu gibt es unter www.shv-heimittelverbaende.de.

Am 04. September hat der SHV eine Pressemitteilung zum Aktionsstart und dem Thema Vergütung an die Medien versandt – hier zum Nachlesen.

PHYSIO-DEUTSCHLAND wird die Aktionsthemen des SHV in den nächsten Monaten mit flankierenden Meldungen auf dieser Homepage begleiten. So werden Sie jede Woche eine Meldung mit Hintergrundinformationen im News-Bereich auf dieser Homepage finden.

September: PHYSIO-DEUTSCHLAND informiert zum Thema Vergütung

Im September informieren wir Sie kontinuierlich über Hintergründe, Begriffe und Zusammenhänge rund um das Thema Vergütung. In dieser Woche starten wir mit der Antwort auf diese oft gestellte Frage:

Was hat es eigentlich mit der Preisuntergrenzenregelung auf sich?

Die sogenannte Preisuntergrenzenregelung (PUG) hat der Gesetzgeber im Jahr 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) eingeführt. Ziel ist es, die unterschiedlichen Preise für gleiche Heilmittel-Leistungen auf Landesebene schrittweise zwischen 2016 bis 2021 anzugleichen. Besonders profitieren davon die neuen Bundesländer, aber auch in einigen alten Bundesländern hat es bereits positive Effekte gegeben. Mit dieser gesetzlichen Regelung werden die bestehenden Vergütungsunterschiede innerhalb von sechs Jahren abgebaut. Zielmarke sind dabei die jeweils höheren bezahlten Preise.
So läuft das Verfahren konkret: Jedes Jahr zum 01. April melden die Krankenkassen dem GKV-Spitzenverband die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise. Dieser ermittelt daraus dann für jedes Bundesland den tiefsten Preis (Untergrenze) und den höchsten Preis für physiotherapeutische Leistungen. Bei der Ermittlung dieser Werte sind die jeweiligen Höchstpreise zu berücksichtigen, die zwischen den Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder Arbeitsgemeinschaften mit Verbänden der Leistungserbringer vereinbart wurden, erklärt der GKV-Spitzenverband.

Den jeweils gültigen Höchstpreis für die Anpassung im laufenden Jahr teilt der GKV-Spitzenverband dann den Vertragspartnern mit. Wie kommt dieser Höchstpreis zustande? Entscheidend dabei ist die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Preis. Denn davon werden Zweidrittel auf den niedrigsten Preis addiert. Daraus ergibt sich der Richtwert für die Preisanhebung durch die PUG-Regelung für das laufende Jahr.

Ein Beispiel:

Krankenkasse A = Preis der Position Allgemeine Krankengymnastik am 01. April 2017 = 15,00 Euro
Krankenkasse B = Preis der Position Allgemeine Krankengymnastik am 01. April 2017 = 16,00 Euro

Die Vergütungsdifferenz beträgt zwischen diesen beiden Positionen einen Euro. Krankenkasse A muss demnach den Preis um Zweidrittel der Vergütungsdifferenz (also 67 Cent) zum Stichtag 01. April erhöhen. Die neue Preisuntergrenze und damit der neue (Mindest-)Preis bei der Krankenkasse A beträgt neu also 15,67 Euro.

Die Erhöhung ist gesetzlich geregelt und erfolgt automatisch. Sie muss nicht zwischen den Vertragspartnern verhandelt werden.

  • Weitere Informationen zur Preisuntergrenzenregelung und die entsprechenden Listen nach Bundesländern gibt es auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes – einfach  hier klicken.

Zusätzliche Vergütungserhöhungen über die PUG-Regelung hinaus können die Vertragspartner in ihren regulären Verhandlungen vereinbaren.

Sie fragen, PHYSIO-DEUTSCHLAND antwortet

Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Themen oder sonstige Anregungen haben, dann schreiben Sie uns eine E-Mail an info(at)physio-deutschland.de. Gerne greifen wir Ihre Fragen in unserer Themenserie auf.