Testpflicht für Beschäftigte, aber keine Konsequenzen für Praxisinhaber*innen!
Letzte Woche haben wir Sie darüber informiert, dass die Landesregierung Baden-Württemberg die CoronaVO überarbeitet hat – und u.a. eine Testpflicht für Angestellte und Selbständige verordnet worden ist, die nicht geimpft oder genesen sind. Und wir haben die gesetzliche Regelung, die nach unserer Auffassung dem Schutz insb. der Patient*innen dienen soll, dahingehend interpretiert, dass Praxisinhaber*innen eine Test- und Dokumentationspflicht haben – und gegenüber testunwilligen angestellten Mitarbeiter*innen arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen müssen. Heute nun können wir Entwarnung geben.
Heute können wir Entwarnung geben – Praxisinhaber*innen müssen angestellten Mitarbeiter*innen weiterhin nur ein Testangebot machen, nicht weniger, aber v.a. nicht mehr!
Hier die Antworten, die PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg dazu gestern aus dem Sozialministerium Baden-Württemberg auf folgende Fragen erhalten hat:
Als Inhaber*in und Arbeitgeber*in einer Physiotherapiepraxis...
...besteht auch nach der seit 15.10.2021 geltenden Fassung der CoronaVO BaWü lediglich die Verpflichtung, angestellten Mitarbeiter*innen zwei Mal in der Woche einen Corona-Test anzubieten?
Antwort des Ministeriums: Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum zweimaligen wöchentlichen Angebot einer Testung besteht wie erwähnt unverändert fort gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, nicht aufgrund der Corona-Verordnung des Landes.
...besteht keine Pflicht, kein Recht und keine Notwendigkeit, den Impf-/Genesenenstatus eines/einer angestellten Mitarbeiters/Mitarbeiterin abzufragen, um beurteilen zu können, dass eine Testnotwendigkeit gegeben ist?
Antwort des Ministeriums: Die Testverpflichtung des Arbeitnehmers stellt keine rechtliche Grundlage für die Abfrage des Impf- oder Genesenenstatus durch den Arbeitgeber dar.
...muss wegen durchgeführter Tests keine Dokumentation geführt und 4 Wochen aufbewahrt werden?
Antwort des Ministeriums: Die Dokumentation der zweimaligen wöchentlichen Testung muss weiterhin unter den oben genannten Voraussetzungen, inklusive einer Aufbewahrungsfrist von vier Wochen, vom Arbeitnehmer durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist nicht für die Dokumentation der Testung verantwortlich.
...kann ein*e angestellte*r Mitarbeiter*in, der/die seinen Impf-/Genesenenstatus nicht offenbart und der/die sich nicht testen lässt, sanktionslos weiterbeschäftigt werden?
Antwort des Ministeriums: Wie erwähnt, kann die geregelte Testpflicht keine Grundlage für arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Beschäftigten sein. Ob der Arbeitnehmer seinen Impf- oder Genesenenstatus offenbart oder die für nicht-immunisierte Personen vorgegebene Testung im Betrieb oder andernorts durchführt, ist dabei unerheblich.
...kann ein*e angestellte*r Mitarbeiter*in, von dem/der ich weiß, dass er/sie nicht geimpft bzw. nicht genesen ist und der/die sich nicht testen lässt, sanktionslos weiterbeschäftigt werden?
Antwort des Ministeriums: Wie erwähnt, kann die geregelte Testpflicht keine Grundlage für arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Beschäftigten sein.
Fazit:
Ob Ihre angestellten Mitarbeiter*innen geimpft, genesen oder getestet sind, muss Sie jedenfalls nach der CoronaVO nicht interessieren – Ihnen droht keine Sanktion, wenn Sie ungeimpfte oder ungetestete Mitarbeiter*innen beschäftigen.
Hinweis: Zwar besteht für Praxisinhaber*innen nur die Pflicht, ihren nicht-geimpften oder nicht-genesenen Angestellten ein Testangebot zu machen und nicht die Pflicht, die Testdurchführung zu überwachen. Die nicht-geimpften/nicht-genesenen Angestellten haben jedoch trotzdem die Pflicht, das Testangebot anzunehmen! Sonst drohen den Angestellten Bußgelder.
Unsere aktualisierte Meldung zur Testpflicht ab dem 15.10.2021 finden Sie hier.
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