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19.08.2026 – Regionalverband Baden-Württemberg

Statusfeststellungsverfahren: Physio Deutschland beschwert sich beim Bundesamt für Soziale Sicherung

Physio Deutschland hat beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) Beschwerde über das Vorgehen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingelegt. Aus Sicht des Verbands werden freie Mitarbeiter*innen in der Physiotherapie zunehmend pauschal als abhängig Beschäftigte eingestuft. Physio Deutschland fordert eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Einzelfälle und eine rechtskonforme Anwendung der geltenden Rechtsprechung.

Freie Mitarbeit ist für die Versorgung relevant

Freie Mitarbeiter*innen haben in der Physiotherapie eine wichtige Funktion. Sie unterstützen die Versorgung insbesondere bei Hausbesuchen, in Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Einrichtungen. Gerade angesichts des bestehenden Fachkräftemangels und einer älter werdenden Bevölkerung tragen sie dazu bei, physiotherapeutische Leistungen auch dort sicherzustellen, wo Patient*innen Praxen nicht selbstständig aufsuchen können.

Auch für Praxisinhaber*innen kann freie Mitarbeit eine wichtige Rolle spielen – beispielsweise bei der Organisation von Hausbesuchen oder beim Übergang einer Praxis in eine neue Inhaberschaft. Gleichzeitig besteht bei einer fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Einstufung ein erhebliches finanzielles Risiko. Physio Deutschland empfiehlt seinen Mitgliedern deshalb, vor Aufnahme einer entsprechenden Kooperation das gesetzlich vorgesehene Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV zu nutzen.

  

Kritik am Vorgehen der Rentenversicherung

Nach den Erfahrungen von Physio Deutschland werden entsprechende Anträge in der Physiotherapie zunehmend mit standardisierten Argumentationen abgelehnt. Der Verband kritisiert insbesondere, dass individuelle Angaben und Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen können, aus seiner Sicht nicht ausreichend in die Gesamtbewertung einbezogen werden.

Dazu zählen beispielsweise ein freier Mitarbeitervertrag, unternehmerisches Risiko, fehlende Weisungsbefugnis, eigene Akquise, freie Terminplanung oder die Möglichkeit, Aufträge selbstständig zu organisieren.

Auch im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren sieht Physio Deutschland erheblichen Verbesserungsbedarf. Nach Auffassung des Verbands werden vorgetragene Argumente teilweise nicht ausreichend berücksichtigt und Entscheidungen mit weitgehend identischen Begründungen bestätigt.

    

Gesamtabwägung statt pauschaler Bewertung

Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Berücksichtigung des Leistungserbringerrechts bei der Statusfeststellung. Physio Deutschland verweist in seiner Beschwerde unter anderem auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R und vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R.

Nach Auffassung des Verbands darf die fehlende eigene Zulassung nach § 124 SGB V nicht allein darüber entscheiden, ob eine physiotherapeutische Tätigkeit selbstständig oder abhängig ausgeübt wird. Vielmehr müsse eine umfassende Betrachtung der konkreten Umstände des jeweiligen Vertragsverhältnisses erfolgen.

Physio Deutschland kritisiert, dass diese erforderliche Gesamtabwägung in den von ihm beobachteten Verfahren nicht ausreichend erkennbar sei. Die Beschwerde beim BAS soll deshalb dazu beitragen, das Prüf- und Entscheidungsverhalten der DRV Bund überprüfen zu lassen.

    

Versorgung darf nicht gefährdet werden

Aus Sicht von Physio Deutschland hat die aktuelle Situation direkte Auswirkungen auf die physiotherapeutische Versorgung. Wenn freie Mitarbeit aufgrund hoher sozialversicherungsrechtlicher Risiken faktisch nicht mehr möglich ist, könnte dies insbesondere die Organisation von Hausbesuchen und die Versorgung mobilitätseingeschränkter Patient*innen erschweren.

Der Verband fordert daher eine sachgerechte, einzelfallbezogene und an der geltenden Rechtsprechung orientierte Prüfung von Statusfeststellungsverfahren.

Physio Deutschland hat dem BAS angeboten, die vorgebrachte Kritik anhand konkreter Fälle aus Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu belegen, und das Bundesamt um die Einleitung der aus Sicht des Verbands notwendigen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gebeten.