Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
27.04.2022

Status „genesen“ – was gilt?

In der Praxis stellt sich Betroffenen und/oder deren Arbeitgeber wegen einer Meldepflicht beim Gesundheitsamt aktuell immer wieder die Frage, was denn nun gilt: Der auf einem Genesenennachweis genannte Zeitraum von 6 Monaten – oder doch die im Gesetz genannten 3 Monate.

Nun, PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg kann nicht ausschließen, dass man mit der Argumentation „ich dachte, dass das, was auf dem Nachweis steht, maßgebend ist und eine gesetzlich kürzere Frist kannte ich nicht“ im Fall der Fälle durchkommt – wir halten es aber eher für wahrscheinlich, dass man das nicht tut.

Denn auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit scheint nach der aktuellen Gesetzeslage klar zu sein, dass der Genesenenstatus 3 Monate und nicht 6 Monate beträgt – wie der unanfechtbare Beschluss des OVG Niedersachsen belegt:

  • Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. April 2022 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verkürzung der Geltungsdauer seines Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage gewandt hatte.

  • Auch der 14. Senat hatte zwar in seinem Beschluss vom 14. März 2022 rechtliche Bedenken gegen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der damals noch geltenden Fassung.

  • Mit Wirkung vom 19. März 2022 hat der Gesetzgeber jedoch die inhaltlichen Vorgaben für einen Genesenennachweis, insbesondere auch dessen Gültigkeitsdauer, selbst und unmittelbar im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

  • Im Rahmen eines Eilverfahrens kann eine gesetzliche Bestimmung aber nur dann ausnahmsweise vorläufig suspendiert werden, wenn diese evident verfassungswidrig sei. Die nunmehr für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises maßgebliche gesetzliche Vorschrift des § 22 a Abs. 2 IfSG sei nicht evident verfassungswidrig in diesem Sinne.

  • Die Regelung stütze sich offensichtlich auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse des RKI, dessen fachlicher Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes nach § 4 IfSG ein besonderes Gewicht zukomme.

  • Allein der Umstand, dass im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses abweichende Meinungen vertreten werden, lasse jedenfalls nicht die Annahme zu, dass die fachliche Einschätzung des RKI evident unzutreffend sei.

  • Die Regelung in § 22 a Abs. 2 IfSG sei auch nicht offensichtlich gleichheitswidrig und verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

Fazit:     

Was im Gesetz steht, ist Maßstab für den Genesenenstatus, nicht hingegen, was auf dem Genesenennachweis steht – aus 6 Monaten sind also 3 Monate geworden.