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23.10.2020

Sonderzahlungen für Beschäftigte zum Jahresende

Ob Weihnachtsgeld oder ein 13. Jahresgehalt, Sonderzahlungen tragen zur Mitarbeiterbindung bei. Bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber*innen alternativ die außergewöhnliche Leistung ihrer Angestellten in der Coronakrise finanziell würdigen und ihnen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie bis zu einem Betrag von 1.500 Euro auszahlen.

 

Laut Bundesfinanzministerium trifft die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit auf Corona-Sonderleistungen zu, die zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 an die Angestellten gehen. Die Prämien können auch in Form von Sachleistungen gewährt werden.

 

Hinweise zur Corona-Sonderzahlung

  • Dies bezieht sich auch auf Minijobber, wobei die Höchstgrenze ebenfalls bei bis zu 1.500 Euro liegt.

  • Die Corona-Sonderzahlungen sind nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, sie können also beispielsweise nicht einen Teil des Gehalts oder andere vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen ersetzen. Unter bestimmten Umständen, wenn u.a. im Arbeitsvertrag festgehalten ist, dass Leistungen wie Weihnachtsgeld freiwillig sind und sich durch die Zahlung kein Rechtsanspruch ergibt, können sie anstelle von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt werden, wodurch Praxisinhaber*innen und Angestellte Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Bitte besprechen Sie sich zu den Möglichkeiten hinsichtlich der Corona-Sonderzahlung mit Ihrem Steuerberater.

  • Auf der Gehaltsabrechnung bitte ausdrücklich vermerken „Corona-Sonderzahlung“

 

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