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30.03.2020

Soforthilfe Corona – Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg stellt klar

Viele Praxisinhaber haben letzte Woche mit gewisser Fassungslosigkeit zur Kenntnis genommen, dass der Rettungsschirm der Bundesregierung PT-Praxisinhaber nicht erfasst. Stand letzter Woche musste zudem davon ausgegangen werden, dass auch die durch das Land Baden-Württemberg angekündigte Soforthilfe für Praxisinhaber unerreichbar ist. In einer Pressemitteilung vom gestrigen Sonntag hat das Wirtschaftsministerium nun für eine erfreuliche und deutliche Klarheit gesorgt.

29.03.2020 Erleichterungen bei den Förderbedingungen für Soforthilfen

„Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Stattdessen müssen Antragssteller nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren“, stellt Wirtschaft- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hofmeister-Kraut heute klar. „Erfreulich ist, dass wir jetzt eine bundeseinheitliche Lösung haben. In schwierigen Abstimmungen zwischen Bund und Ländern wurde der Begriff der existentiellen Notlage neu definiert. Damit ist klar: sonstige liquide Mittel müssen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, um von der Soforthilfe des Landes zu profitieren.“

Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Fazit:

Der Vorstand von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg ist nicht so vermessen, zu glauben, dass sein Anschreiben an die Wirtschaftsministerin vom Freitag der vergangenen Woche ausschlaggebend gewesen ist, dennoch:

Anders, als dies noch in der letzten Woche seitens des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums kommuniziert und deshalb so auch seitens PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg in die Mitgliederberatung eingeflossen ist, sind jedenfalls folgende wesentlichen Aspekte heute anders zu werten:

Privatvermögen eines Praxisinhabers muss nicht angegriffen und damit auch nicht angegeben werden

  1. Ein Liquiditätsengpass kann auch bei laufenden Einkünften bestehen – nämlich dann, wenn diese

  2. Einnahmen geringer sind, als die Praxisausgaben

PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hofft, dass nun doch auch deutlich mehr PT-Praxen begründeten Antrag auf Soforthilfe stellen, als das noch letzte Woche angenommen werden konnte.

 

Für wen ist die Soforthilfe Corona?

Laut Wirtschaftsministerium können gewerbliche und Sozialunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben, einen Antrag auf Soforthilfe stellen.

Was ist die Soforthilfe Corona?

Die Soforthilfe Corona ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für die oben genannten Betroffenen, deren Zahlungsfähigkeit und wirtschaftliche Existenz durch die Coronavirus-Krise bedroht sind. Die Gelder können zum Beispiel für die Miete, Kredite oder Kosten für Betriebsräume verwendet werden.

Welche weiteren Bedingungen müssen Antragsteller*innen erfüllen?

Nicht alle Physiotherapiepraxen kommen für die Soforthilfe Corona in Frage. So sind zum Beispiel Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten nur dann berechtigt einen Antrag zu stellen, wenn Sie mit der selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens für einen Haushalt bestreiten. Auch sind nur Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche förderfähig, zu denen es ab dem 11. März 2020 kam, denn erst an diesem Datum hat die WHO die Lage mit dem Coronavirus als Pandemie eingestuft. Bitte informieren Sie sich beim Wirtschaftsministerium über die Voraussetzungen für die Corona Soforthilfe.

Ab wann kann die Soforthilfe beantragt werden?

Die Soforthilfen für Soloselbstständige, Kleinst- und kleine Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe können ab Mittwoch, 25. März 2020 beantragt werden. Der Antragsprozess wird abends am 25. März 2020 freigeschaltet.

Wie und wo kann ich die Soforthilfe beantragen?

  • Antragsformulare beim Wirtschaftsministerium herunterladen: Ab Mittwoch, 25. März 2020 sind die Antragsformulare mit Erklärungen auf der Homepage des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums zu finden: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

  • Antrag einreichen: Den vollständig ausgefüllten, ausgedruckten, unterschriebenen und eingescannten Antrag auf www.bw-soforthilfe.de hochladen (freigeschaltet ab Mittwochabend, 25. März 2020). Die Anträge werden dann automatisch an die zuständige IHK weitergegeben.  Nach der Vorprüfung gibt die IHK die Anträge an die L-Bank weiter.

  • Überweisung der Finanzhilfe durch die L-Bank: Die Überweisung erfolgt direkt auf das Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers  

Wie hoch ist die Förderung?

Wird der Antrag bewilligt, so erfolgt die Förderung vorerst einmalig für drei Monate insgesamt bis zu folgenden Beträgen:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten

  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten

  • 30.000 Euro Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten