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Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind jedoch weiter in der Pflicht, im Rahmen der so genannten Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren.

 

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