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16.09.2020

Rückkehr von Patienten und Mitarbeitern aus dem Urlaub – das sollten Sie wissen!

Weiterhin stellt sich die Frage, was in Bezug auf Mitarbeiter und Patienten, die aus dem Urlaub zurückkehren, zu beachten ist. Die Antworten gibt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Landes Baden-Württemberg. Und danach gilt: Wer aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreist, muss seit dem 8. August einen verpflichtenden Corona-Test durchführen lassen.

 

Risikogebiet

Welche Staaten als Risikogebiete gelten, ergibt sich verbindlich aus der durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlichten Liste der Risikogebiete. Sie finden die aktuelle Liste hier.

Bitte beachten Sie, dass diese Liste ständig aktualisiert wird – also morgen auf dieser Liste auch Länder oder einzelne Gebiete von Ländern stehen können, die heute nicht darauf stehen (und andersherum).

 

Testung nötig

Für Patienten und Mitarbeiter, die aus einem Risikogebiet kommen, ist eine Testung verpflichtend – dabei ist es völlig egal, ob das Urlaubsland zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts ein Risikogebiet war oder erst während des Urlaubsaufenthalts zu einem solchen geworden ist. Diese Testung ist kostenlos.

Bis zum 15. September 2020 war auch für alle anderen Reiserückkehrenden eine freiwillige, kostenlose Testung möglich, die nun aber nicht mehr angeboten wird.

Nach einem positiven Test wird das Gesundheitsamt das weitere Vorgehen erläutern. In der Regel muss man sich für mindestens 10 Tage zu Hause in Quarantäne begeben.

Bei einem negativen Testergebnis kann der Mitarbeiter selbstverständlich wieder arbeiten und kann ein Patient selbstverständlich wieder behandelt werden.

 

Quarantäne

Patienten/Mitarbeiter, die aus einem Risikogebiet einreisen, müssen sich in Quarantäne begeben, bis das negative Testergebnis vorliegt. Unabhängig von der Testung ist der Einreisende aus einem Risikogebiet verpflichtet, sich unverzüglich bei der für ihn zuständigen Behörde (d.h. die für den Wohnort/Aufenthaltsort zuständige Ortspolizeibehörde) zu melden. Mindestens bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses muss man zwingend in Quarantäne verbleiben, die letztendliche Aufhebung der Quarantäne wird durch die Ortspolizeibehörde entschieden.

Wer nicht aus einem Risikogebiet einreist und sich trotzdem freiwillig testen lässt, muss nicht in Quarantäne.

 

Was gilt, wenn bereits vor der Rückreise getestet wurde?

Personen sind dann nicht von der Quarantäne erfasst, wenn sie über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen. Dieses muss bestätigen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind. Das Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist. Das Testergebnis darf bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht älter als 48 Stunden sein.

 

Wiederholungstest gefordert?

Ein negatives Testergebnis stellt nur eine Momentaufnahme dar. Eine Wiederholungstestung 5 bis 7 Tage nach dem ersten Test ist zwar aus fachlicher Sicht sinnvoll, eine zweite Testung ist für Reiserückkehrer derzeit jedoch in Baden-Württemberg nicht verpflichtend.

Reisende aus Risikogebieten werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese bis 14 Tage nach Rückkehr (und auch trotz negativer erster Testung) unverzüglich einen Arzt aufsuchen sollen, wenn Symptome auftreten, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinweisen können. Zusätzlich muss der Reisende das zuständige Gesundheitsamt über das Auftreten von Symptomen informieren.

 

Und woher weiß ich, ob ein Patient oder Mitarbeiter aus einem Risikogebiet kommt?

Als Praxisinhaber verbleibt Ihnen nur, Ihre Mitarbeiter und Patienten zu fragen – und sich auf die Richtigkeit der Antwort zu verlassen. Kein Mitarbeiter oder Patient ist verpflichtet, Ihnen Nachweis zu bringen.

Angesichts der drohenden Sanktionen (Bußgeld bis EUR 25.000.-) sollten Sie davon ausgehen, dass sich jeder Reiserückkehrer an die gesetzlichen Vorgaben hält.

Bezüglich der Lohnfortzahlung im Fall einer Quarantäne können wir Ihnen derzeit keine rechtsverbindliche Auskunft geben.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle.