Reihentestung in ambulanten Physiotherapiepraxen: Update

PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg legt die bundesweite Testverordnung jedoch anders aus, denn Physiotherapiepraxen gehören sehr wohl zum Kreis der berechtigten Einrichtungen (das folgt ohne weiteres aus § 4 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 23 Abs. 3 Nr. 9 IfSG (Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe)).
Wir rufen Sie daher dazu auf, sich bezüglich präventiver Tests bei den symptomlosen Beschäftigten Ihrer Physiotherapiepraxis an die zu diesem Thema eingerichtete E-Mail-Adresse des Sozialministeriums zu wenden: antigentest(at)sm.bwl.de Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Sozialministeriums.
Auch von Verbandsseite haben wir das Sozialministerium hierzu heute erneut kontaktiert und uns für die Berücksichtigung der ambulanten Physiotherapiepraxen eingesetzt. Sobald uns eine Antwort vorliegt, informieren wir Sie weiter.
Hinweis: Wenden Sie sich bitte nur für vorsorgliche Reihentestungen an antigentest(at)sm.bwl.de. Für Personen mit COVID-19 Symptomen erfolgt die Testung weiterhin durch den behandelnden Arzt, direkte Kontaktpersonen eines bestätigten COVID-19-Falls werden durch das Gesundheitsamt darüber informiert, ob eine Testung erfolgen soll.