Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
06.07.2016

Praxis-GbR und Gewerblichkeit

Auch physiotherapeutische Praxisgemeinschaften oder physiotherapeutische Gemeinschaftspraxen laufen immer wieder Gefahr, unter steuerlichen Aspekten als gewerblich eingestuft zu werden. PHYSIO-DEUTSCHLAND sensibilisiert deswegen immer wieder für dieses Thema und empfiehlt, dass sich solche Kooperationen bei deren Steuerberater rückversichern, dass nach wie vor keine Gewerblichkeit besteht.

Gefordert: Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative

Bei einer Mitunternehmerschaft können Mitunternehmerrisiko und -initiative unterschiedlich ausgeprägt sein, es müssen jedoch beide Merkmale vorliegen.

Wird die Mitunternehmerstellung bei einem Gesellschafter verneint, kann dies selbstverständlich auch bei Physiotherapiepraxen negative Folgen haben - denn dann drohen die (eigentlich) freiberuflichen Einkünfte wegen der sogenannten Abfärberegelung zu solchen aus Gewerbebetrieb zu werden.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt das deutlich auf:

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Ärzten A und B, betrieb im Streitjahr 2007 mit der Ärztin C eine Arztpraxis. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass C steuerlich nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen sei. Der Grund: Der Ärztin stand eine von ihrem selbst erwirtschafteten Umsatz abhängige Gewinnbeteiligung zu. Am Vermögen war sie nicht beteiligt und sie hatte auch keinen Abfindungsanspruch. Zudem vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die GbR, soweit sie Umsätze aus der Behandlung der Patienten durch die Ärztin vereinnahmt hatte, gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Nach der gesetzlichen Abfärberegelung gelte der Betrieb deshalb in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dieser Ansicht folgten auch das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof – Quelle: BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 62/13.

Also der nochmalige Rat an Praxen, die als Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis firmieren: Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen fragen Sie bitte Ihren Anwalt oder Steuerberater!