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27.01.2020

Prävention: Achtung, massive Änderungen bei der Anbieterqualifikation ab Oktober 2020

Am 30. September 2020 endet die Übergangsfrist für die Änderungen am Leitfaden Prävention, die der GKV-Spitzenverband im Oktober 2018 veröffentlicht hat. Wir informieren heute und am kommenden Montag, was es zu beachten gilt und wie Ihre Anbieterqualifikation auch ab dem 01. Oktober 2020 anerkannt bleibt.

Ab Oktober 2020 ist die Berufsqualifikation "Physiotherapeut" nicht mehr ausreichend

Bislang haben Physiotherapeuten mit ihrer 3-jährigen Ausbildung die Anbieterqualifikationen des GKV-Spitzenverbandes voll erfüllt. Der neue Leitfaden sieht vor, dass dies nur noch bis zum 30. September 2020 so bleiben wird.

Ab dem 01. Oktober 2020 gelten neue Regelungen – leider auch für uns Physiotherapeuten. Nähere Informationen finden Interessierte im Leitfaden selbst ab der Seite 53. Über die Mindeststandards, die ab 01. Oktober laut Leitfaden gelten, informieren wir in einer weiteren Meldung in der kommenden Woche. Jetzt gilt es im ersten Schritt allen, die Interesse haben, den Bestandsschutz zu sichern!

Achtung: Kriterien für den Bestandsschutz

Entwarnung gibt es für alle Anbieterinnen und Anbieter (Kursleitende), die zum Stichtag 30. September 2020 einen Kurs bei der Kooperationsgemeinschaft der Krankenkassen beauftragten Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) beziehungsweise der Krankenkasse, die sie anerkannt hatte, zertifiziert hat. Hier gilt Bestandsschutz und Sie können in den Folgejahren Kurse im gleichen Handlungsfeld und im gleichen Präventionsprinzip zertifizieren lassen.

Heute schon an morgen denken

Wenn Sie planen, in einem weiteren Handlungsfeld aktiv zu werden, empfehlen wir Ihnen schnellstmöglich, aber spätestens bis zum 30. September 2020, einen Kurs im weiteren Handlungsfeld zertifizieren zu lassen. Damit sichern Sie sich den Zugang zum jeweiligen Handlungsfeld beziehungsweise Präventionsprinzip mithilfe der Bestandsschutzregelung.

Allgemeines über den Leitfaden Prävention

Am 01.Oktober 2018 hat der GKV-Spitzenverband die neue Ausgabe des Leitfadens Prävention Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V herausgegeben. In diesem Leitfaden legt der GKV-Spitzenverband Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen der Krankenkasse in der Primärprävention und Gesundheitsförderung nach den §§ 20, 20a und 20b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) vor, die für uns Leistungserbringer vor Ort verbindlich sind.

Den kompletten Leitfaden Prävention Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V und den Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI können Sie hier herunterladen.

Service von PHYSIO-DEUTSCHLAND

Haben Sie Fragen zum Thema Prävention und ZPP? Unsere Kollegen der Arbeitsgemeinschaft Prävention erreichen Sie per E-Mail an ag-praevention(at)physio-deutschland.de und mittwochs zwischen 15 und 18 Uhr auch telefonisch unter 05621/7818718. Weiterführende Informationen und konkrete Hilfestellungen zu diesem Thema gibt es im Downloadbereich der AG Prävention unter www.ag-praevention.de.