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08.11.2017

PATIENTEN-INFORMATION: Verordnungen für Physiotherapie

Immer wieder erhält PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg Rückmeldung von gesetzlich versicherten Patienten oder von Mitgliedspraxen, wonach der behandelnde Arzt eine Verordnung mit der Begründung verweigert, dass sein „Budget erschöpft“ sei oder „dass er keine Verordnungen mehr ausstelle, weil er einen Regress zahlen müsse“.

Sollten Sie sich als gesetzlich versicherter Patient mit einer solchen oder ähnlichen Aussage konfrontiert sehen – hier die Fakten zum Thema:

1. Physiotherapie wird bis heute von jeder Krankenkasse bezahlt. Ihr Arzt kann (ja, er muss!) seinen Patientinnen und Patienten physiotherapeutische Behandlungen verordnen, wenn er hierfür eine medizinische Notwendigkeit sieht – das ergibt sich aus der Heilmittelrichtlinie und dem Heilmittelkatalog.

2. Den allermeisten Vertragsärzten ist ein Verordnungsvolumen vorgegeben – das sogenannte Heilmittel-Richtwertvolumen.

Dieses Heilmittelrichtwertvolumen errechnet sich aufgrund einer von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und den Krankenkassen vorgegebenen Formel – was dazu führt, dass die Verordnungsmenge, die einem Vertragsarzt für die Verordnung auch von Physiotherapie pro Jahr zur Verfügung steht, abhängig

  • von der Zusammensetzung seiner Patienten nach Mitgliedern, Familienversicherten und Rentnern

  • von seinem Facharztstatus

  • davon, welche Verordnungsausgaben er zuletzt verursacht hat

unterschiedlich hoch ist.

3. Für die Verordnungsmenge, die einem Vertragsarzt zur Verfügung steht, gilt:

Die Verordnungsmenge eines Vertragsarztes errechnet sich ausdrücklich nicht je Patient, sondern für alle seine Patienten insgesamt.

Patienten, die keine Physiotherapie benötigen, belasten deshalb das ärztliche Budget nicht, er kann dieses Volumen zugunsten derjenigen Patienten verwendet werden, die therapiebedürftig sind.

4. Überschreitet ein Vertragsarzt das für ihn errechnete Verordnungsvolumen um einen zu großen Prozentsatz, droht ihm tatsächlich ein Regress – und zwar dann, wenn er das Mehr an Verordnungen nicht medizinisch begründen kann.

5. Achtung:

Bestimmte Verordnungen, die man als langfristigen Heilmittelbedarf oder besondere Verordnungsbedarfe bezeichnet, belasten das vertragsärztliche Verordnungsbudget nicht.

Sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt, Ihren behandelnden Therapeuten hierauf an.

Oder sprechen Sie mit uns – wir helfen Ihnen gerne weiter!