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29.01.2019

Nur wenige PT-Praxen in Baden-Württemberg benötigen einen Datenschutzbeauftragten

Auf der Website des Landesbeauftragten für den Datenschutz wurde kürzlich eine zweiteilige Broschüre veröffentlicht, die sich alleine dem Thema des Datenschutzbeauftragten widmet.

Danach dürfte feststehen, dass nur die allerwenigsten PT-Praxen in Baden-Württemberg einen Datenschutzbeauftragten benötigen.

Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten

Sind regelmäßig mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt (§ 38 Abs. 1 S. 1 BDSG), muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

Neben die Bestellpflicht gemäß DS-GVO schafft BDSG: § 38 Abs. 1 eine zusätzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für alle nicht-öffentlichen Stellen, die in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Gezählt werden nicht nur die abhängig Beschäftigten bzw. Mitarbeiter, sondern alle Personen beim Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, also auch der Chef oder die Partner oder der/die Kanzlei- oder Praxisinhaber.

Das Kriterium der „automatisierten“ Datenverarbeitung

"Ein Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Benennung eines betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten" – so lautet sperrige Titel der Broschüre.

 Auf Seite 17 des 1. Teils dieser Broschüre stellt die oberste Datenschutzbehörde für Baden-Württemberg wie folgt klar:

Es sind aber nur die Personen hinzuzuzählen, die im Unternehmen (Verein usw.) automatisiert Daten verarbeiten. Eine automatisierte Datenverarbeitung liegt vor, wenn für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von der Person Datenverarbeitungsanlagen wie z.B. PCs, Tablets oder Smartphones eingesetzt werden. Das BDSG weicht hinsichtlich der Bestellpflicht daher vom Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO ab.

Personen (Beschäftigte), die mit anderen (z. B. technischen/handwerklichen) Aufgaben betraut sind und keine automatisierte Datenverarbeitung durchführen, sind nicht zu berücksichtigen.

Nicht hinzuzuzählen sind damit z. B. angestellte Handwerker, Reinigungskräfte, LKW-Fahrer, Monteure, Lager-Mitarbeiter, Arbeiter an Produktionsstätten und auf Baustellen etc., die ihre Aufträge intern nur auf Papier bekommen und nicht automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten. Bekommen sie ihre Aufträge via Smartphone oder Tablet, sind sie hinzuzuzählen.

Trainer, Betreuer und Übungsleiter in Vereinen verfügen auch zumeist über Namens- oder Adresslisten ihrer jeweiligen Mannschaften oder Gruppen, die sie auch nutzen. Soweit dies ohne technische Geräte (z.B. Smartphones) geschieht, ist auch in diesen Fällen nicht von einer automatisierten Datenverarbeitung auszugehen. Diese Personen zählen dann ebenfalls nicht hinzu.

Für PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg lässt das vorläufig nur einen Schluss zu:

Physiotherapeuten, die – wie dies bis heute sicherlich in der weitaus überwiegenden Zahl der Praxen der Fall ist – händisch befunden und dokumentieren, werden bei der Berechnung der Zahl der Mitarbeiter, die die Notwendigkeit zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auslösen, nicht hinzugezählt.

PHYSIO-DEUTSCHLAND wird aber zur Sicherheit beim Landesbeauftragten für den Datenschutz nachfragen – wir informieren über dessen explizite Stellungnahme.

Hier gelangen Sie zur Broschüre des Landesbeauftragten für Datenschutz.