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27.02.2019

Neues zum Terminservice- und Versorgungsgesetz

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wird es weitere spürbare und konkrete Verbesserungen für Physiotherapeuten in Deutschland geben. Der Gesetzgebungsprozess geht aktuell in die finale Phase. Hier einige Informationen zum aktuellen Stand und dem voraussichtlichen Zeitplan bis das neue Gesetz in Kraft tritt.

Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 16. Januar und am 13. Februar 2019 zwei Anhörungen zum Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) und den Änderungsanträgen durchgeführt. Das Ministerium hat sich daraufhin in den letzten Wochen mit den Stellungnahmen der Sachverständigen und Verbände auseinandergesetzt und einen sogenannten Austauschänderungsantrag verfasst.

TSVG – was es Physiotherapeuten inhaltlich bringt

Der Gesetzentwurf des TSVG sieht vor, dass zum 01. Juni 2019 die Preise für alle Heilmittelpositionen auf den jeweils bundesweit höchsten Preis angehoben werden. Bei der Ermittlung der Bundeshöchstpreise werden alle bereits mit den Krankenkassen verhandelten Erhöhungen, auch wenn sie erst nach dem 01. Juni in Kraft getreten wären, mit eingerechnet. In den meisten Bundesländern wird es dadurch zu spürbaren Erhöhungen der Preise kommen.

Dieser Schritt ist ein enorm wichtiger und gleichzeitig die Basis für weitere finanzielle Verbesserungen, die die maßgeblichen Physiotherapieverbände mit dem GKV-Spitzenverband bis zum 01. April 2020 verhandeln. Laut Gesetzentwurf müssen bei den Verhandlungen auf Bundesebene in Zukunft die Höhe der Sachkosten, die Höhe der Personalkosten und die laufenden Kosten des Praxisbetriebes berücksichtigt werden. Dafür entfällt im Gegenzug die Deckelung der Gebührenverhandlungen durch die Grundlohnsummenbindung.

Aktuell gehen wir von folgenden weiteren Verbesserungen durch das Gesetz aus:

  •  Die Bindung an die Grundlohnsumme bei Verhandlungen mit den Kostenträgern fällt dauerhaft weg.

  • Es wird vereinfachte, bundesweit gültige und mit uns vereinbarte Zulassungsbedingungen für Physiotherapiepraxen geben und die Zulassung wird auf der Landesebene von einer Kassenart erteilt.

  • Die Blankoverordnung wird für bestimmte (noch zu verhandelnde) Indikationen zur Regelversorgung und bietet damit mehr therapeutische Freiheit.

TSVG – was sich aktuell noch verändert hat

Im Vergleich zum Ursprungsänderungsantrag hat es an einigen Stellen jetzt im Beratungsverfahren Anpassungen beziehungsweise Konkretisierungen im Gesetz gegeben.

Hier die wesentlichen Konkretisierungen im Überblick:

Zur Blankoverordnung:

  • Die Praxisverwaltungssoftware der Ärzte muss um die Informationen zum besonderen Verordnungsbedarf und die Regelungen zur Blankoverordnung erweitert werden.

  • Bei der Blankoverordnung soll der Arzt in medizinisch begründeten Fällen selbst über die Auswahl, Dauer und Frequenz der Behandlung entscheiden können.

  • Die Blankoverordnung muss von den Ärzten sechs Wochen nach Abschluss des Vertrages zur Blankoverordnung (§ 125a SGB V) umgesetzt werden muss. Diese Regelung soll den Softwareanbietern die Zeit geben, die Praxissoftware in den Arztpraxen entsprechend anzupassen.

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird beauftragt zu regeln, auf welche Angaben auf der Verordnung bei der Blankoverordnung verzichtet werden kann und wie lange eine Blankoverordnung "gültig" ist.

  • Bei der Blankoverordnung dürfen nur verordnungsfähige Heilmittel gemäß Heilmittelrichtlinie zur Anwendung kommen (Ausnahmen sind vertraglich zu regeln).

  • Im Vertrag zur Blankoverordnung sind die Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden Vergütungsstruktur und Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes zu regeln.

  • Der Vertrag zur Blankoverordnung ist spätestens bis zum 15. November 2020 zu schließen.

  • Mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist Einvernehmen zur Auswahl der Indikationen und zur Zusammenarbeit mit dem Arzt herzustellen.

  • Die KBV soll bei Uneinigkeit über die Auswahl der Indikationen und die Zusammenarbeit zwischen Therapeuten und Arzt dritte Bank in der Schiedsstelle werden; Entscheidungen sollen in den Fällen dann mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen getroffen werden.

  • Im Rahmen der Evaluation der Blankoverordnung sollen auch die Auswirkungen der Blankoverordnung auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität untersucht werden. 

Zu den Vergütungsverhandlungen:

  • Die Umsetzung der Bundeshöchstpreisregelung wird vom 01. Mai 2019 auf den 01. Juni 2019 verschoben.

  • Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann die Bundeshöchstpreise festsetzen, wenn der GKV-Spitzenverband die Preise nicht bis 31. Mai 2019 veröffentlicht.

  • Die neue Bundespreisliste und der neue Bundesrahmenvertrag sollen mit Wirkung ab dem 01. April 2020 abgeschlossen werden. Darin sollen auch Vergütungsstrukturen für Arbeitnehmer geregelt werden.

  • Als "maßgebliche Spitzenorganisationen" sind für die anstehenden Verhandlungen die Verbände oder Organisationen anzusehen, die bereits nach dem bisherigen Recht als maßgeblich eingestuft worden sind und am Abschluss der Rahmenempfehlungen nach § 125 Absatz 1 SGB V in seiner bisherigen Fassung beteiligt waren oder sich haben vertreten lassen.

  • Bei einer verspäteten Entscheidung der Schiedsstelle sind sogenannte „Zahlbeträge“ zu beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die aufgrund der verspäteten Entscheidung entstanden sind.

  • Das BMG kann per Rechtsverordnung das Schiedsverfahren regeln, wenn die Vertragsparteien sich nicht auf eine Geschäftsordnung einigen können.

Zur Barrierefreiheit:

  • Von den Vertragspartnern ist eine Empfehlung zur Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abzugeben.

Zwischenfazit von PHYSIO-DEUTSCHLAND

Der Entwurf des Austauschänderungsantrags des BMG enthält eine Vielzahl von Regelungen, auf die wir im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor dem Gesundheitsausschuss beziehungsweise in unseren Gesprächen mit dem BMG hingewiesen haben. Wir können also von den Änderungen einiges inhaltlich mittragen. Allerdings sehen wir die zeitlichen Verzögerungen bei den Themen Bundeshöchstpreis (01. Juni 2019), Bundesverhandlungen (01. April 2020) und Blankoverordnung (15. November 2020) sehr kritisch. Damit werden weitere finanzielle Verbesserungen unnötig hinausgezögert. Das ist nicht im Sinne der Therapeuten!
Auch die (Neu-)Regelungen zum Thema Blankoverordnung sehen wir kritisch. Denn sie bauen zusätzliche Hürden ein und verzögern damit möglicherweise den Prozess, die Blankoverordnung einzuführen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Blankoverordnung für eine versorgungsrelevante Anzahl von Indikationen zum Einsatz kommt.

Aktueller Zeitplan für die Umsetzung

Voraussichtlich am 14. März 2019 findet die 2. und 3. Lesung zum TSVG im Deutschen Bundestag statt. Dem Voraus gehen die letzten Beratungen dazu im Gesundheitsausschuss am 13. März. Wir rechnen damit, dass sich der der Bundesrat Mitte April mit dem TSVG befasst und es damit zum 01. Mai 2019 in Kraft treten könnte.