Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
26.01.2022

Neuerungen in Baden-Württemberg zur Absonderung

Was gilt für wen in welcher Situation hinsichtlich Isolation und Quarantäne in Baden-Württemberg? Hier finden Sie einen Überblick, was Physiotherapeut*innen und Praxis-/Klinikpersonal aktuell wissen müssen. Denn mit der erneuten Anpassung der baden-württembergischen Corona-Verordnung Absonderung zum 26. Januar 2022 ergeben sich Änderungen:

 

Neue Corona-Verordnung Absonderung

Gemäß der zum 26. Januar 2022 geänderten baden-württembergischen Corona-Verordnung Absonderung ist Folgendes neu:

  • Quarantäne für Kontaktpersonen: Genesene mit mindestens einer Impfung gelten als geboostert und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne (Reihenfolge Impfung und Infektion ist egal)

  • Isolation für Infizierte: Positiv getestete Personen dürfen sich aus der Isolation ab Tag 7 nur freitesten, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind (z.B. mittels Schnelltest in einem Testzentrum).

Quelle: Absonderungs-Regeln werden angepasst (Internetseite Sozialministerium BaWü, 25. Januar 2022)

 

Zusammengefasst gilt Folgendes für Infizierte und Kontaktpersonen

1. Infiziertes Personal (siehe § 3 Corona-Verordnung Absonderung)

1.1 Welche Absonderungsregelung gilt für infiziertes Personal in Physiotherapiepraxen?

Infizierte Physiotherapeut*innen und Mitarbeitende in Praxen dürfen ihre Absonderung nach 7 Tagen beenden, wenn sie einen negativen Schnelltest nachweisen können. Das Freitesten ist nur zulässig, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mind. 48 Stunden symptomfrei war und die Probeentnahmen ist frühestens am 7. Tag der Absonderung möglich. Ohne Testnachweis ist eine Entlassung aus der Absonderung nach 10 Tagen möglich.

1.2 Welche Absonderungsregelung gilt für infiziertes physiotherapeutisches Personal in Kliniken?

Infiziertes medizinisches und pflegerisches Personal in Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen können die Isolation nach 7 Tagen beenden, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei waren und einen verpflichtenden negativen PCR-Test nachweisen können (siehe § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung Absonderung). Die Probeentnahme kann bereits am 6. Tag der Absonderung erfolgen. Ohne Testnachweis ist eine Entlassung aus der Absonderung nach 10 Tagen möglich.

 

2. Kontaktpersonen (siehe § 4 Corona-Verordnung Absonderung)

2.1 Welche Absonderungsregelung gilt für Personal in Physiotherapiepraxen, wenn sie Kontaktperson sind?

Physiotherapeut*innen und Mitarbeitende einer Praxis müssen als Kontaktperson in Absonderung und dürfen ihre Absonderung nach 7 Tagen beenden, wenn sie einen negativen Schnelltest nachweisen können (Probeentnahme frühestens am 7. Tag der Absonderung). Ohne Testnachweis ist eine Entlassung aus der Absonderung nach 10 Tagen möglich.

Diese Personengruppen müssen nicht in Quarantäne:

  • geboosterte Personen (3-fach-Impfung oder genesen + mind. 1 Impfung, Reihenfolge Infektion und Impfung egal)

  • doppelt Geimpfte sowie Genesene, wenn die Impfung oder Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.

2.2 Welche Absonderungsregelung gilt für physiotherapeutisches Personal als Kontaktperson in Kliniken?

Kontaktpersonen in Kliniken müssen in Absonderung und dürfen ihre Absonderung nach 7 Tagen beenden, wenn sie einen negativen Schnelltest nachweisen können (Probeentnahme frühestens am 7. Tag der Absonderung). Ohne Testnachweis ist eine Entlassung aus der Absonderung nach 10 Tagen möglich.

Diese Personengruppen müssen nicht in Quarantäne:

  • geboosterte Personen (3-fach-Impfung oder genesen + mind. 1 Impfung, Reihenfolge Infektion und Impfung egal)

  • doppelt Geimpfte sowie Genesene, wenn die Impfung oder Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.

Quellen: Corona-Verordnung Absonderung (ab 26. Januar 2022 gültige Fassung) und Grafik Bundesministerium für Gesundheit

 

Informationen zu Entschädigungen wegen Absonderung

Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung aufgrund meiner Quarantäne? Was ist dem Online-Antrag beizufügen? Habe ich Anspruch auf Erstattung im Krankheitsfall meines Kindes? Mit einer Absonderung gehen viele Fragen einher.

Antworten liefert der FAQ des Sozialministeriums zu Entschädigungen bei Verdienstausfall wegen Absonderung und Kinderbetreuung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Die wichtigsten Antworten hieraus stellen wir Ihnen auch hier zur Verfügung. (Nach dem Mitgliederlogin wird der Link sichtbar)