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15.12.2020

Neue Empfehlungen der Kostenträger ab dem 01. Januar 2021

Am 14. Dezember 2020 kurz nach 14 Uhr haben uns die neuen Empfehlungen der Kostenträger erreicht. Diese gelten ab dem 01. Januar 2021. Die neuen Empfehlungen fassen gesetzliche Regelungen, Regelungen, die sich durch das Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien (Ärzte und Zahnärzte) ab dem 01. Januar 2021 ergeben sowie Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zusammen. Die vorliegenden Empfehlungen gelten ausschließlich für noch nicht abgerechnete Verordnungen.

Videotherapie ist weiter möglich

Die Kostenträger übernehmen in ihren Empfehlungen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der die Videotherapie mindestens bis 31. Januar 2021 erlaubt. Aktuell läuft ein Stellungnahmeverfahren, um die Laufzeit der Videotherapie bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Wir werden berichten.

Regelungen zur Prüfpflicht

Bis zum Verordnungsdatum 31. Dezember 2020 können Physiotherapiepraxen Korrekturen bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Verordnungen selbst vornehmen. Es bedarf hierzu keiner Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin. Für Verordnungen, die ab dem 01. Januar 2021 ausgestellt werden, empfehlen die Kostenträger eine Aussetzung der Prüfung, ob die Anforderungen zur Änderung von Verordnungen, die in der Anlage 3 der neuen Heilmittel-Richtlinie gesetzlich geregelt sind, alle erfolgt sind. Die Empfehlungen verweisen auf die Gültigkeit der jeweils vertraglich vereinbarten Korrekturzeitpunkte.

Neue Heilmittel-Richtlinien treten in Kraft und entfristen Regelungen

Bisher aufgrund der Pandemie befristete Maßnahmen zur Verringerung des bürokratischen Aufwands in den Praxen gelten durch das Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinien für Ärzte und Zahnärzte ab dem 01. Januar 2021 unbefristet.

Ab 01. Januar 2021 erhöht sich die Frist des Behandlungsbeginn nun grundsätzlich auf 28 Tage. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arzt einen dringlichen Behandlungsbeginn verordnet.

Außerdem entfallen ab dem 01. Januar 2021 die Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls endgültig für alle Kassen.
Die 12-Wochenfrst ist ab dem 01. Januar 2021 nur für die Bemessung der Verordnungsmenge pro Verordnung relevant. Sie regelt nicht die Gültigkeit der Verordnung.

Neue Heilmittel-Richtlinien - Übergangsregelung zum Jahreswechsel

Immer wieder erreichen uns Fragen dazu, was beim Jahreswechsel für bereits ausgestellte Verordnungen zu beachten ist. Deshalb fassen wir hier für unsere Mitglieder das wichtigste zusammen:

Vor dem 1. Januar 2021 ausgestellte Heilmittelverordnungen behalten auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit. Somit können im Jahr 2020 verordnete Therapien auch nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. So sieht es § 13 b "Übergangsregelung" der Heilmittel-Richtlinie vor.

Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der neuen Heilmittel-Richtlinie. Die bisherige Zählung der Verordnungsmengen der Regelfallsystematik wird ab diesem Zeitpunkt nicht fortgeführt. Die neue Heilmittel-Richtlinie finden Interessierte hier komplett.

Fazit von PHYSIO-DEUTSCHLAND

Die aktuellen Empfehlungen fassen lediglich bereits bestehende Vereinbarungen zusammen. Sie gehen in keinster Weise auf die aktuelle Lage in der therapeutischen Versorgung unter Pandemie- und Lockdownbestimmungen ein. Aus Sicht von PHYSIO-DEUTSCHLAND ist dies von den Kostenträgern zu kurz gesprungen und erschwert unnötigerweise die Patientenversorgung in den nächsten Wochen.

PHYSIO-DEUTSCHLAND hat nochmals das Gespräch mit den Kostenträgern und dem BMG gesucht, um zum Beispiel Anpassungen bei der Hygienepauschale zu erwirken. Noch ist offen, ob und wann hierzu eine Vergütungsposition durch die Schiedsperson beschlossen wird. Deshalb kann es aus Sicht von PHYSIO-DEUTSCHLAND nicht sein, die Physiotherapiepraxen bis dahin mit den Kosten für Hygienemaßnahmen alleine zu lassen.