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21.05.2026 – Regionalverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland

Neue DGUV Vorschrift 2 ab 1. Juni 2026: Wichtige Änderungen zur Umsetzung der neuen DGUV Vorschrift 2 ab dem 1. Juni 2026

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) setzt zum 1. Juni 2026 die neue DGUV Vorschrift 2 um.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Künftig können Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten die vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1 nutzen. Bislang galt diese Regelung nur für Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten. Für kleinere Betriebe bedeutet dies weniger organisatorischen Aufwand, da beispielsweise keine festen Einsatzzeiten vorgeschrieben sind. Erst ab mehr als 20 Beschäftigten greift die umfangreichere Betreuung nach Anlage 2.

Die Anzahl der Beschäftigten wird weiterhin nach einem Drei-Stufen-Modell berechnet:

  • bis 20 Wochenstunden = Faktor 0,5
  • bis 30 Wochenstunden = Faktor 0,75
  • über 30 Wochenstunden = Faktor 1

In der vereinfachten Betreuung wird entweder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein Betriebsarzt bzw. eine Betriebsärztin als sogenannter „Erstberater“ beauftragt. Mit diesem wird ein Vertrag abgeschlossen. Falls zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind, wird ein „Zweitberater“ hinzugezogen. Ein eigener Vertrag ist hierfür nicht notwendig, der Betrieb muss jedoch wissen, wer diese Aufgabe übernimmt.

Arbeitsmedizinische Vorsorgen oder Untersuchungen nach dem Mutterschutzgesetz können weiterhin über arbeitsmedizinische Dienste organisiert werden. Dies kann der Erstberater bzw. Zweitberater sein oder auch jeder andere arbeitsmedizinische Dienst.

Neu ist außerdem die Möglichkeit einer stärkeren digitalen Betreuung. Betriebsärztinnen, Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen künftig bis zu ein Drittel ihrer Einsatzzeiten telefonisch oder online durchführen. Voraussetzung ist eine vorherige Erstbegehung des Betriebs. Liegt zusätzlich eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor, können unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu 50 Prozent der Betreuung digital erfolgen.

Darüber hinaus müssen Betriebsärztinnen, Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit künftig Fortbildungsnachweise vorlegen. Damit soll die Qualität und Transparenz der Betreuung verbessert werden. Die jährliche Berichtspflicht entfällt weiterhin bei der kleinen Regelbetreuung mit weniger als 20 Beschäftigten.

Zusätzlich wurde der Schwellenwert für die Bestellung eines internen Sicherheitsbeauftragten angehoben: Künftig ist dies erst ab 50 statt bisher ab 20 Beschäftigten erforderlich.

Die BGW gewährt für die Umsetzung der neuen Vorschrift eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027.