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12.01.2022

Neue Corona-Verordnung ab 12. Januar 2022: FFP2-Maskenpflicht in Physiotherapiepraxen

Am 11. Januar 2022 hat die Landesregierung eine weitere Anpassung der baden-württembergischen Corona-Verordnung beschlossen, die ab dem 12. Januar 2022 in Kraft tritt. Neu ist die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbaren Maske) in Innenräumen mit Maskenpflicht – also auch für Patient*innen in Physiotherapiepraxen.

 

FFP2-Maskenpflicht

Laut neuer Corona-Verordnung (§3, Absatz 1) müssen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahrs in geschlossenen Räumen, wie z.B. Physiotherapiepraxen in der Warn- und Alarmstufe eine FFP2-Maske oder vergleichbar tragen (z.B. KN95-/N95-/KF94-/KF95-Maske). Das heißt konkret:

  • Patient*innen, Besucher*innen usw. müssen eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen.

  • Physiotherapeut*innen und weiteren Beschäftigten ist es in der Physiotherapiepraxis als ihrer Arbeitsstätte theoretisch weiterhin gestattet, nur eine medizinische Maske zu tragen, falls der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann (§3, Absatz 3). Falls dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, so regeln die BGW Arbeitsschutzstandards, dass Therapeut*innen ebenfalls eine FFP2-Maske tragen müssen.

Ausnahmen: Die Ausnahmen von der Maskenpflicht finden Sie hier auf S. 2.

Praxisaushang als Service für Mitglieder: Mit diesem Plakat können Sie auf die FFP2-Maskenpflicht in Ihrer Praxis hinweisen (Mitglieder-Login notwendig für den Zugriff).

 

Informationsquellen